Rz. 128

Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Eignung des Kindes für das angestrebte Ausbildungsziel.[169] Der bisherige schulische Werdegang muss den erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung erwarten lassen.[170] Diese Frage der Eignung des Kindes für die Berufsausbildung und das angestrebte Berufsziel ist grundsätzlich bei Beginn der Ausbildung zu beurteilen.[171]

 

Rz. 129

Allerdings kann sich nach begonnener, also während der Ausbildung, die mangelnde Eignung des Kindes offenbaren. Setzt das Kind diese Ausbildung trotzdem fort, entfällt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.[172] Geringfügige Verzögerungen oder leichtes Versagen des Kindes im Ausbildungsgang müssen von den Eltern als Ausfluss des Gegenseitigkeitsprinzips hingenommen werden, wenn das Kind ansonsten seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreibt.[173]

[169] OLG Bamberg FamRZ 1988, 1087.
[170] Hdb. FamR/Fuchs, 6. Kap. Rn 249.
[171] BGH FamRZ 2000, 420 = FuR 2000, 92.
[172] Weinreich/Eder, § 1610 Rn 150.

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