Rz. 128
Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Eignung des Kindes für das angestrebte Ausbildungsziel.[169] Der bisherige schulische Werdegang muss den erfolgreichen Abschluss der angestrebten Ausbildung erwarten lassen.[170] Diese Frage der Eignung des Kindes für die Berufsausbildung und das angestrebte Berufsziel ist grundsätzlich bei Beginn der Ausbildung zu beurteilen.[171]
Rz. 129
Allerdings kann sich nach begonnener, also während der Ausbildung, die mangelnde Eignung des Kindes offenbaren. Setzt das Kind diese Ausbildung trotzdem fort, entfällt der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.[172] Geringfügige Verzögerungen oder leichtes Versagen des Kindes im Ausbildungsgang müssen von den Eltern als Ausfluss des Gegenseitigkeitsprinzips hingenommen werden, wenn das Kind ansonsten seine Ausbildung mit Fleiß und Zielstrebigkeit betreibt.[173]
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