Rz. 130

Das minderjährige Kind soll eine angemessene, optimale neigungs- und begabungsbezogene Berufsausbildung unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände wählen.[174] Soweit diesbezüglich Zweifel bestehen, kann und soll die Entscheidung unter Berücksichtigung des Ratschlags geeigneter Personen, wie z.B. eines Lehrers oder einer Vertrauensperson des Kindes, erfolgen. Üben die Eltern – wie regelmäßig während der Trennungszeit als auch nach Rechtskraft der Scheidung die elterliche Sorge gemeinsam aus – ist die Berufswahl vom minderjährigen Kind unter Einbeziehung seiner Eltern zu treffen, wobei die Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen i.S.d. § 1687 zu erfolgen hat.

 

Rz. 131

Die Eltern müssen auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht nehmen. Wenn kein Konsens erreicht werden kann, ist es nach §§ 1629 Abs. 2, 1796 möglich, dass den/dem erziehungsberichtigten Eltern(teil) insoweit durch eine Entscheidung des Familiengerichts die gesetzliche Vertretung des Kindes entzogen wird. Das Gericht kann nach § 1631a Abs. 2 Satz 2 auch die erforderliche Erklärung des/der Erziehungsberechtigten ersetzen oder gar nach § 1666 Maßnahmen wegen Missbrauchs der elterlichen Sorge einleiten.

[174] BGH FamRZ 2000, 420 = FuR 2000, 92.

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