Rz. 868

BAföG-Leistungen mindern die Bedürftigkeit eines volljährigen Studenten auch insoweit, als sie darlehensweise gewährt werden, wenn dem Studenten die Aufnahme eines solchen Kredits bei angemessener Berücksichtigung der Interessen des Studenten und seiner Eltern im Hinblick auf die außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen zumutbar ist,[1213] nicht aber, wenn sie nur als sog. Vorausdarlehen (§§ 36, 37 BAföG) erbracht worden sind. Grundsätzlich besteht für das studierende Kind die unterhaltsrechtliche Obliegenheit für die zumutbare Inanspruchnahme eines BAföG-Darlehens, ansonsten sind ihm fiktive Einkünfte in Höhe des möglichen Darlehensanspruchs anzurechnen, welche die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Kindes mindern.[1214]

Einem volljährigen, nicht BAföG-berechtigten Studenten, der von seinen leistungsfähigen Eltern Unterhalt erhält, obliegt diesen gegenüber in der Regel nicht die Verpflichtung, ein sogenanntes Bildungsdarlehen aufzunehmen. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme eines BAföG-Darlehens lässt sich auf ein sogenanntes Bildungsdarlehen nicht übertragen.[1215]

[1213] BGH FamRZ 1985, 916.
[1215] Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen FamRZ 2013, 1050.

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