Rz. 899

Lebt das volljährige Kind bei seinen nicht getrennten Eltern in deren Haushalt stellt sich das Problem der anteiligen Haftung der Eltern nicht. Das volljährige Kind erhält Naturalunterhalt als Teil des Familienunterhalts. Die Eltern haben – zumindest konkludent – eine diesbezügliche Bestimmung nach § 1612 Abs. 2 Satz 1 vorgenommen.

 

Rz. 900

 

Praxistipp

Die Eltern schulden dem volljährigen Kind, das in ihrem Haushalt lebt, Unterhaltsleistung in Geld nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein Elternteil oder beide ihre Pflicht verletzen, zum Familienunterhalt beizutragen.[1252]

[1252] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 560.

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