Rz. 550
Betreut der Unterhaltsschuldner das unterhaltsberechtigte minderjährige oder privilegiert volljährige Kind nicht, ist er zum Unterhalt in Form von Barunterhalt verpflichtet.
aa) Inhalt des Barunterhalts
Rz. 551
Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1606 Abs. 3 Satz 2) erbracht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist möglich, wenn
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die Beteiligten des Unterhaltsschuldverhältnisses etwas anderes vereinbaren, was regelmäßig hinsichtlich der Zahlungsweise geschieht, oder |
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wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände verlangen kann, dass der Unterhalt in anderer Form geleistet wird (Schuldnerprivileg, § 1612 Abs. 1 Satz 2). Die Abweichung vom Grundsatz der Zahlung in Geld erfolgt dann aufgrund gerichtlicher Entscheidung. |
Rz. 552
Die Unterhaltszahlung als Geldrente muss auf das vom Gläubiger benannte Konto erfolgen. Die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsgläubigers ist eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364. Sie ist grundsätzlich – unabhängig von den mathematischen Regeln – auf volle EUR-Beträge aufzurunden. Sonderbedarf ist unregelmäßig durch Einmalzahlung neben der Unterhaltsrente zu leisten. Allerdings können die Beteiligten auch hinsichtlich des Sonderbedarfs die ratenweise Zahlung durch den Unterhaltsschuldner vereinbaren.
bb) Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht"
Rz. 553
Nimmt der Unterhaltsschuldner die Leistung an den Unterhaltsgläubiger "unter Vorbehalt" vor, kann er damit zwei Ziele verfolgen.
Rz. 554
Durch die "Leistung unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" wird zum einen vermieden, dass die Leistung als Anerkenntnis gewertet und die Wirkung des § 814 ausgeschlossen wird, sodass sich der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit offen hält, die Unterhaltszahlung als das "Geleistete" im bereicherungsrechtlichen Sinne nach § 812 – auch nur teilweise – zurückzufordern. Die Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt" ist eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung, sodass die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen abgewendet werden kann.
Zum anderen wird ausnahmsweise dem Unterhaltsgläubiger als Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs im Rahmen eines späteren Rückforderungsrechtsstreits auferlegt. In diesem Fall kann die "Zahlung unter Vorbehalt" keine Erfüllungswirkung entfalten.
cc) Fälligkeit "monatlich im Voraus"
Rz. 555
Die Unterhaltszahlung ist nach § 1612 Abs. 3 Satz 1 monatlich im Voraus in voller Höhe fällig, da der Unterhaltsberechtigte bereits zu Beginn des jeweiligen Monats über den Gesamtunterhaltsbetrag verfügen können muss. Der Unterhalt dient der Existenzsicherung und der Unterhaltsgläubiger muss daher in der Lage sein, die laufenden Verpflichtungen zu bedienen.
Rz. 556
Also muss der Unterhaltsgläubiger jedoch nicht bereits am ersten Tag eines Monats über die Unterhaltszahlung verfügen können, daher soll für die Rechtzeitigkeit der Zahlung die Absendung des Geldes und gerade nicht der Zugang/Zufluss maßgeblich sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Unterhaltszahlung um eine Bringschuld handelt, erscheint m.E. die zweite Ansicht überzeugender.
Rz. 557
Praxistipp
§ 1612 Abs. 3 Satz 1 bestimmt für Unterhaltsleistung die Vorauszahlungspflicht. Daher ist im Rahmen der Antragstellung der laufende Unterhalt ab dem der Antragstellung folgenden Monat geltend zu machen, der rückständige Unterhalt ergibt sich aus dem Zeitraum des Verzugseintritts bis einschließlich dem Monat der Antragstellung.
Rz. 558
Der Unterhaltsanspruch des Kindes entsteht mit seiner Geburt, also am Tage der Geburt. Folglich wird Unterhalt nur für die Zeit ab Geburt geschuldet, sodass sich für den Geburtsmonat die Unterhaltshöhe aus der taggenauen Berechnung ergibt. Die manchmal ausgeübte Praxis auch für den Geburtsmonat den vollen Monatsunterhaltsbetrag zu verlangen, findet im Gesetz keine Grundlage.
dd) Zahlungsdauer
Rz. 559
Nach § 1612 Abs. 3 Satz 2 wird für den Monat, in dem der Unterhaltsgläubiger verstirbt, der volle Unterhalt – noch – geschuldet, obwohl der Unterhaltsanspruch mit Tod des Berechtigten erlischt.
Rz. 560
Praxistipp
Die Regelung des § 1612 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit bzw. Erreichen der nächsten Altersstufe bei dynamisierten Unterhaltstiteln anzuwenden (Monatsprinzip).
ee) Unterhaltsleistung in anderer Art
Rz. 561
Bei – auch konkludentem – Einverständnis...