Rz. 669

Für volljährige, auch gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 privilegierte Kinder (bis max. 21 Jahre), die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist der Bedarf anhand der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Die Lebensstellung des Kindes, also sein angemessener Unterhaltsbedarf, bestimmt sich nunmehr nicht mehr allein nach dem Einkommen des früher allein barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile,[863] die beide anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den nunmehr erhöhten Barunterhalt des Kindes haften (§ 1606 Abs. 3 Satz 1). Auch wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt, beeinflussen die Einkommen beider Eltern regelmäßig die Lebensstellung des Kindes,[864] wobei überobligatorisch erzielte Einkünfte nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind. Die Sicherung des Existenzminimums ist für volljährige Kinder durch eine entsprechende Bedarfsbemessung nach der ersten Einkommensgruppe in der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sicherzustellen.[865]

[863] BGH FamRZ 2002, 815 = FuR 2002, 223.
[864] BGH FamRZ 1986, 151; BGH FamRZ 1994, 696; FamRZ 2005, 1817 = FuR 2005, 555.
[865] BGH FamRZ 2007, 542 = FuR 2007, 163.

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