Rz. 803

Für den mehrstufigen Ausbildungsweg Abitur-Lehre/Volontariat-Studium kommt es nicht darauf an, dass die Entscheidung zur Weiterbildung schon von Anfang der Ausbildung an bestand, oder dass besondere die Weiterbildung erfordernde Neigungen und Begabungen des Kindes bereits während der Erstausbildung deutlich wurden. Die Einheitlichkeit der Ausbildung ist auch dann noch zu bejahen, wenn der Entschluss, zu studieren, erst nach Beginn der ersten Ausbildung (regelmäßig: Lehre) – sogar noch nach deren Beendigung[1107] – gefasst worden ist: Das Hochschulstudium muss nur mit den vorausgegangenen Ausbildungsabschnitten in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, und die Finanzierung dieses Ausbildungsgangs muss den Eltern wirtschaftlich zumutbar sein.[1108] Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach abgeschlossenem Bachelor-Studium ein Master-Studium aufgenommen wird. Besteht zwischen dem Bachelor- und dem sich anschließenden Master-Studium ein enger zeitlicher und thematischer Zusammenhang (sog. konsekutives Master-Studium), dann handelt es sich insgesamt um eine einheitliche Ausbildung.[1109]

[1107] BGH FamRZ 1989, 853; OLG Bremen FamRZ 1989, 892.
[1108] BGH FamRZ 1989, 853; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 1386; OLG Hamm FamRZ 1992, 592; OLG Schleswig FamRZ 1992, 593.

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