Rz. 807
Mehrere Ausbildungsteile können nicht nur dann zu einer einheitlichen Gesamtausbildung verknüpft werden, wenn von vornherein ein einheitlicher Berufsplan aufgestellt worden ist, sondern auch dann, wenn zwischen den verschiedenen Ausbildungsstufen ein fachlicher (= sachlicher) Zusammenhang besteht. Praktische Ausbildung und Studium müssen also entweder derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so aufeinander bezogen sein, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung auf das Studium darstellt.[1120] Fach- und berufsbezogene Ausbildungsgänge zur Erlangung der Hochschulreife stehen dabei einer schulischen Ausbildung gleich.[1121] Das Tatbestandselement sachlicher Zusammenhang liegt daher nicht vor, wenn praktische Ausbildung und Studium eine inhaltlich völlig verschiedene Wissensvermittlung zum Gegenstand haben.
Rz. 808
Soweit in den Fällen Schule-Lehre-Studium eine Weiterbildung zu verneinen ist, weil zwischen Lehre und Studium kein enger fachlicher Zusammenhang besteht, ist zu prüfen, ob eine Zweitausbildung von den Eltern zu finanzieren ist, wenn und weil die Lehre keine angemessene Ausbildung darstellt.[1122] Der Abschluss einer Lehre steht dem Anspruch eines Kindes gegen seine Eltern auf Finanzierung eines Studiums jedoch dann nicht entgegen, wenn erst der erfolgreiche Abschluss der Lehre in Verbindung mit dem zuvor erworbenen Abschlusszeugnis einer zweijährigen Höheren Handelsschule zur Fachhochschulreife des Kindes führt. Eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Lehre und Studium in dem Sinne, dass die Lehre eine sinnvolle fachliche Vorbereitung des Studiums darstellt, bedarf es unter diesen Voraussetzungen nicht.[1123]
Praxistipp
Ein fachlicher Zusammenhang wurde vom BGH bejaht bei Absolvierung einer Banklehre mit anschließendem Lehramtsstudium.[1124]
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