Rz. 580

Das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130) auszuüben ist. Die (Bestimmungs-)Erklärung ist nach § 133 so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.[768] Da § 1612 Abs. 2 Satz 1 keine Form verlangt, kann die Bestimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, soweit der Unterhaltsgläubiger damit die Art der Gewährung des Unterhalts bestimmen will.[769]

[769] BGH FamRZ 1983, 369; OLG Köln FuR 2001, 415.

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