Rz. 551

Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch als Geldschuld durch Barzahlung, monatlich im Voraus, zu erfüllen, es sei denn, er wird durch Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (Betreuungsunterhalt, § 1606 Abs. 3 Satz 2) erbracht. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist möglich, wenn

die Beteiligten des Unterhaltsschuldverhältnisses etwas anderes vereinbaren, was regelmäßig hinsichtlich der Zahlungsweise geschieht, oder
wenn der Schuldner aufgrund besonderer Umstände verlangen kann, dass der Unterhalt in anderer Form geleistet wird (Schuldnerprivileg, § 1612 Abs. 1 Satz 2). Die Abweichung vom Grundsatz der Zahlung in Geld erfolgt dann aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
 

Rz. 552

Die Unterhaltszahlung als Geldrente muss auf das vom Gläubiger benannte Konto erfolgen.[723] Die Zahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsgläubigers ist eine Leistung an Erfüllung statt nach § 364.[724] Sie ist grundsätzlich – unabhängig von den mathematischen Regeln – auf volle EUR-Beträge aufzurunden. Sonderbedarf ist unregelmäßig durch Einmalzahlung neben der Unterhaltsrente zu leisten. Allerdings können die Beteiligten auch hinsichtlich des Sonderbedarfs die ratenweise Zahlung durch den Unterhaltsschuldner vereinbaren.

[723] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1983, 1268.
[724] BGH NJW 1953, 897.

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