Rz. 241

Erträge aus dem Vermögen des minderjährigen Kindes sind wie übrige Einkünfte auf den Bedarf anzurechnen. Weder die Herkunft des Vermögens noch eine wie auch immer geartete Zweckbestimmung sind von Relevanz. Daher sind Leistungen aus einem von den Eltern gemeinsam angesparten Ausbildungsfond oder eine Ausbildungsversicherung unmittelbar auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen,[306] unabhängig von der jeweiligen Höhe der Beitragsanteile der jeweiligen Elternteile oder ob aufgrund der zugrundeliegenden rechtlichen Konstruktion dem minderjährigen Kind selbst unmittelbar ein Forderungsrecht zusteht.[307]

[306] Weinreich/Eder, § 1602 Rn 39.
[307] OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1993, 98.

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