Rz. 3

§ 1605 Abs. 1 verpflichtet die Eltern gegenüber den Kindern – aber auch die Kinder gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern – Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, sofern und soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auskunft die Unterhaltspflicht auf keinen Fall beeinflussen kann.[8] Allerdings entfällt die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch dann nicht, wenn es sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.[9]

Unter Umständen schulden auch die Eltern als Unterhaltsschuldner einander Auskunft, um die Feststellung ihrer Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 zu ermöglichen.[10]

[8] BGH FamRZ 1982, 996; FamRZ 1985, 791; FamRZ 1994, 558; Dose/Dose, § 1 Rn 1154. Hdb. FamR
[9] BGH FamRZ 2021, 68.
[10] BGH FamRZ 1988, 268.

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