Rz. 883

Den gegenüber dem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil trifft – anders als gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind – keine gesteigerte Unterhaltspflicht im Sinne einer verschärften Haftung.

 

Rz. 884

Nach § 1603 Abs. 1 ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs (= Eigenbedarf = Selbstbehalt) den vollen Unterhalt zu gewähren. Nur der Teil des – unterhaltsrechtlich bereinigten – Einkommens ist für den Unterhalt verfügbar, das den Selbstbehalt übersteigt. Lediglich insoweit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge