Rz. 501
Die Haftung der Großeltern als Sekundärschuldner besteht sowohl als Ausfall- als auch Ersatzhaftung nur für die Dauer der Leistungsunfähigkeit des/der Primärschuldner, also für den Zeitraum, in dem der angemessene Unterhaltsbedarf des Primärschuldners gefährdet ist.[672] Für den Beginn der Haftung müssen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen, sodass eine Haftung des Sekundärschuldners für rückständigen Unterhalt ausscheidet.
Rz. 502
Praxistipp
Im Wege der Ausfallhaftung nach § 1607 Abs. 1 erfüllt der Sekundärschuldner eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind. Daher setzt der Primäranspruch des § 1607 Abs. 1 Verzug nach § 1613 voraus.[673]
Rz. 503
Nach § 1607 Abs. 2 erfüllt der Sekundärschuldner eine fremde Schuld, wenn und soweit er leistet, geht der Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Primärschuldner auf den Sekundärschuldner in den Grenzen des § 1613 über. Der Anspruch beginnt also im Zeitpunkt der Gefährdung des angemessen Unterhaltsbedarfs des barunterhaltspflichtigen Elternteils und endet mit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Primärschuldners. Unterhaltsrückstände außerhalb des Verzugs (§ 1613) werden nicht erfasst.[674]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen