Rz. 501

Die Haftung der Großeltern als Sekundärschuldner besteht sowohl als Ausfall- als auch Ersatzhaftung nur für die Dauer der Leistungsunfähigkeit des/der Primärschuldner, also für den Zeitraum, in dem der angemessene Unterhaltsbedarf des Primärschuldners gefährdet ist.[672] Für den Beginn der Haftung müssen darüber hinaus die Voraussetzungen des § 1613 vorliegen, sodass eine Haftung des Sekundärschuldners für rückständigen Unterhalt ausscheidet.

 

Rz. 502

 

Praxistipp

Im Wege der Ausfallhaftung nach § 1607 Abs. 1 erfüllt der Sekundärschuldner eine eigene Verbindlichkeit gegenüber dem anspruchsberechtigten Kind. Daher setzt der Primäranspruch des § 1607 Abs. 1 Verzug nach § 1613 voraus.[673]

 

Rz. 503

Nach § 1607 Abs. 2 erfüllt der Sekundärschuldner eine fremde Schuld, wenn und soweit er leistet, geht der Anspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Primärschuldner auf den Sekundärschuldner in den Grenzen des § 1613 über. Der Anspruch beginnt also im Zeitpunkt der Gefährdung des angemessen Unterhaltsbedarfs des barunterhaltspflichtigen Elternteils und endet mit der Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Primärschuldners. Unterhaltsrückstände außerhalb des Verzugs (§ 1613) werden nicht erfasst.[674]

[672] OLG Braunschweig FamRZ 2005, 643; OLG Bamberg OLGR 2007, 520.
[673] OLG Thüringen FamRZ 2006, 569 = FuR 2006, 95.
[674] Weinreich/Eder, § 1607 Rn 30, 34.

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