Rz. 305

Gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder steht dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 EUR zu. In diesem Betrag sind 650 EUR für Warmmiete enthalten.[382] Nach Auffassung des BGH ist nicht zu beanstanden, dass beim angemessenen Selbstbehalt im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners keine Unterscheidung – wie dies beim notwendigen Selbstbehalt der Fall ist – erfolgt.[383]

 

Rz. 306

Die nachfolgenden Selbstbehalte werden an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber und als "griffbereite" Arbeitshilfe für das jeweilige Unterhaltsschuldverhältnis in der gebotenen Kürze dargestellt.

[382] DT 2023, Anm. A 5.
[383] BGH FamRZ 2006, 1099.

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