Rz. 305
Gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder steht dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 EUR zu. In diesem Betrag sind 650 EUR für Warmmiete enthalten.[382] Nach Auffassung des BGH ist nicht zu beanstanden, dass beim angemessenen Selbstbehalt im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners keine Unterscheidung – wie dies beim notwendigen Selbstbehalt der Fall ist – erfolgt.[383]
Rz. 306
Die nachfolgenden Selbstbehalte werden an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber und als "griffbereite" Arbeitshilfe für das jeweilige Unterhaltsschuldverhältnis in der gebotenen Kürze dargestellt.
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