Rz. 553

Nimmt der Unterhaltsschuldner die Leistung an den Unterhaltsgläubiger "unter Vorbehalt" vor, kann er damit zwei Ziele verfolgen.

 

Rz. 554

Durch die "Leistung unter Vorbehalt"/"ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" wird zum einen vermieden, dass die Leistung als Anerkenntnis gewertet und die Wirkung des § 814 ausgeschlossen wird, sodass sich der Unterhaltsschuldner die Möglichkeit offen hält, die Unterhaltszahlung als das "Geleistete" im bereicherungsrechtlichen Sinne nach § 812 – auch nur teilweise – zurückzufordern.[725] Die Unterhaltszahlung "unter Vorbehalt" ist eine ordnungsgemäße Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung,[726] sodass die Zwangsvollstreckung aus vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen abgewendet werden kann.[727]

Zum anderen wird ausnahmsweise dem Unterhaltsgläubiger als Leistungsempfänger die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs im Rahmen eines späteren Rückforderungsrechtsstreits auferlegt. In diesem Fall kann die "Zahlung unter Vorbehalt" keine Erfüllungswirkung entfalten.[728]

[725] BGH FamRZ 1988, 259.
[726] BGH FamRZ 1982, 470; BGH FamRZ 1988, 259.
[727] BGH FamRZ 1984, 470.
[728] BGH FamRZ 1984, 470.

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