Rz. 885

Der Eigenbedarf (Selbstbehalt) begrenzt die Leistungspflicht und damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, indem das Tatbestandmerkmal des § 1603 Abs. 1 "außerstande" die Grenze zieht zwischen dem Betrag seines Einkommens, der dem Unterhaltsschuldner für sich verbleiben muss, weil er ihn zur Deckung seines eigenen Bedarfs benötigt, und dem der für die Zahlung von Unterhalt zur Verfügung steht. § 1603 Abs. 1 teilt das Einkommen des Unterhaltsschuldners somit in einen Teil der beim Schuldner verbleibt, nämlich der Selbstbehalt (Eigenbedarf), und den Teil in dessen Höhe der Schuldner leistungsfähig ist, also Unterhalt leisten kann.

 

Rz. 886

Gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder steht dem Unterhaltsschuldner der angemessene Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.650 EUR zu. In diesem Betrag sind 650 EUR für Warmmiete enthalten.[1233] Nach Auffassung des BGH ist nicht zu beanstanden, dass beim angemessenen Selbstbehalt im Hinblick eine Erwerbstätigkeit des Unterhaltsschuldners keine Unterscheidung – wie dies beim notwendigen Selbstbehalt der Fall ist – erfolgt.[1234]

 

Rz. 887

 

Praxistipp

Die Synergie-Effekte einer neuen – auch gleichgeschlechtlichen[1235] – Partnerschaft werden mit einer Kürzung des Selbstbehalts für jeden der zusammenlebenden Partner um je 10 %, d.h. für beide um 20 % wiedergegeben.[1236]

[1233] DT 2023, Anm. A 5.
[1234] BGH FamRZ 2006, 1099.
[1235] BGH FamRZ 1995, 344.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge