Rz. 812

Der Unterhaltsanspruch des Kindes hängt zwar nicht davon ab, dass es seine Eltern zeitig von seinen Plänen in Kenntnis gesetzt hat.[1135] Allerdings haben die Eltern für eine mehrstufige Ausbildung nur in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Zumutbarkeit aufzukommen. Diese erhält im Rahmen mehrstufiger Ausbildung besonderes Gewicht,[1136] weil die Eltern durch die Dauer dieses Ausbildungsweges in ihren wirtschaftlichen Belangen stärker betroffen sein können als bei herkömmlichen Ausbildungswegen.[1137]

[1135] BGH FamRZ 1992, 170 (Nr. 75).
[1137] BGH FamRZ 1989, 853; FamRZ 2001, 1603 = FuR 2001, 326.

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