Rz. 861

Vermögenserträge mindern als Teile des Einkommens den Lebensbedarf ohne Besonderheiten.

 

Rz. 862

Auch Gebrauchsvorteile (Wohnvorteile[1207]) mindern den Barbedarf des Kindes.

 

Rz. 863

 

Praxistipp

Die (auch) vertretene Auffassung,[1208] das mietfreie Wohnen des Kindes führe nicht zu einer Kürzung seines Barunterhalts, verstößt gegen den elementaren Grundsatz, dass Unterhalt ausschließlich der Bedarfsdeckung dient. Besteht kein Bedarf, dann ist insoweit keine Bedürftigkeit gegeben. Mangels Bedürftigkeit entsteht auch kein Unterhaltsanspruch.

[1208] OLG München FamRZ 1998, 824; OLG Koblenz OLGR 2002, 323.

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