Rz. 861
Vermögenserträge mindern als Teile des Einkommens den Lebensbedarf ohne Besonderheiten.
Rz. 862
Auch Gebrauchsvorteile (Wohnvorteile[1207]) mindern den Barbedarf des Kindes.
Rz. 863
Praxistipp
Die (auch) vertretene Auffassung,[1208] das mietfreie Wohnen des Kindes führe nicht zu einer Kürzung seines Barunterhalts, verstößt gegen den elementaren Grundsatz, dass Unterhalt ausschließlich der Bedarfsdeckung dient. Besteht kein Bedarf, dann ist insoweit keine Bedürftigkeit gegeben. Mangels Bedürftigkeit entsteht auch kein Unterhaltsanspruch.
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