Leitsatz
Aus der Ehe der geschiedenen Parteien war ein gemeinsamer noch minderjähriger Sohn hervorgegangen, der in dem Haushalt seines Vaters lebte und von ihm betreut und versorgt wurde. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn leistete sie nicht. Ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung nachehelichen Unterhalts wurde wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen.
Hiergegen legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, die nur partiell Erfolg hatte.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach allenfalls ein Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht komme. Sie habe eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Nur soweit die Einkünfte aus einer solchen ihr zumutbaren Tätigkeit zur Deckung ihres eheangemessenen Lebensbedarfs nicht ausreichten, sei ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten gegeben.
Das OLG setzte bei der Klägerin ein ihr fiktiv zuzurechnendes bereinigtes Nettoeinkommen von 983,00 EUR monatlich an und addierte einen Gebrauchsvorteil für das mietfreie Wohnen im eigenen Anwesen abzüglich der noch zu bedienenden Verbindlichkeiten. Sodann reduzierte das OLG das Einkommen der Klägerin um den von ihr zu zahlenden Kindesunterhalt für den von dem Beklagten betreuten gemeinsamen Sohn.
Unter Berücksichtigung der Einkünfte des Beklagten errechnete das OLG für unterschiedliche Zeiträume einen unterschiedlich hohen Unterhaltsanspruch der Ehefrau, kam jedoch letztendlich zu dem Ergebnis, ihr sei die Geltendmachung des vollen Unterhaltsbetrages nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwehrt, solange sie selbst ihre Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem minderjährigen Kind nicht erfülle. Daher kürzte das OLG den Anspruch auf Ehegattenunterhalt um den titulierten Kindesunterhalt.
Hinweis
Die von dem OLG Zweibrücken in seiner Entscheidung vorgenommene Unterhaltsverrechnung kommt nur in Fällen in Betracht, in denen der - nicht gezahlte - Kindesunterhalt tituliert ist. Für eben diese Fälle bietet die Entscheidung eine sinnvolle und praktikable Lösung durch die Kürzung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt nach § 242 BGB um den titulierten Kindesunterhalt.
Ist der Kindesunterhalt nicht tituliert, wird aufseiten des Ehegatten, der zur Leistung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist und das gemeinsame Kind betreut, vorab vom Einkommen der Tabellenbetrag in Abzug gebracht, da er nicht nur Betreuungsleistungen erbringt, sondern auch für den Barunterhalt aufkommt (OLG Koblenz v. 19.9.2001 - 9 UF 266/01 = FamRZ 2002, 1281).
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006, 2 WF 103/06