Rz. 893

Aus dem Anspruch auf Kindesunterhalt des volljährigen Kindes gegen die Eltern nach § 1603 Abs. 1 ergibt sich unmittelbar die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens zur Unterhaltsleistung einzusetzen, wenn und soweit seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen nicht ausreichen, um den Anspruch zu erfüllen.[1245]

 

Rz. 894

Sofern der Unterhaltsschuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet. Es besteht aber kein Anspruch gegen ihn auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bezüglich des Vermögensstamms.[1246]

Die Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens an sich endet, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Verwertung Einkünfte aus dem Vermögen verliert, seinen eigenen Lebensbedarf gefährdet oder die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.[1247]

 

Rz. 895

 

Praxistipp

Dem Unterhaltsschuldner ist wohl ein Schonbetrag von bis zu 10.000 EUR zu belassen.[1248]

[1245] BGH FamRZ 2013, 203.
[1247] BGH FamRZ 1986, 48; FamRZ 2004, 1184.
[1248] Eschenbruch/Schwonberg, Kap. 2 Rn 926 m.w.N.

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