Rz. 893
Aus dem Anspruch auf Kindesunterhalt des volljährigen Kindes gegen die Eltern nach § 1603 Abs. 1 ergibt sich unmittelbar die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, den Stamm seines Vermögens zur Unterhaltsleistung einzusetzen, wenn und soweit seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen nicht ausreichen, um den Anspruch zu erfüllen.[1245]
Rz. 894
Sofern der Unterhaltsschuldner dieser Verpflichtung nicht nachkommt, werden ihm fiktive Einkünfte angerechnet. Es besteht aber kein Anspruch gegen ihn auf ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen bezüglich des Vermögensstamms.[1246]
Die Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens an sich endet, wenn der Unterhaltsschuldner durch die Verwertung Einkünfte aus dem Vermögen verliert, seinen eigenen Lebensbedarf gefährdet oder die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist.[1247]
Rz. 895
Praxistipp
Dem Unterhaltsschuldner ist wohl ein Schonbetrag von bis zu 10.000 EUR zu belassen.[1248]
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