Rz. 576

Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern ist nur dann wirksam, wenn sie aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen erreichbar und durchführbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn die Leistung des Unterhalts in der bestimmten Art unmöglich oder unmöglich geworden ist,[757] etwa wenn die von beiden Eltern vereinbarte Regelung durch einseitige Loslösung des mit dem Naturalunterhalt belasteten Elternteils praktisch nicht mehr verwirklicht werden kann.[758]

[757] BayObLG FamRZ 1990, 905.
[758] BGH FamRZ 1985, 584.

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