Rz. 583

Die Unterhaltsbestimmung wird dem volljährigen Kind gegenüber mit Zugang der Erklärung wirksam (§ 130). Solange und soweit das Gericht die Bestimmung nicht abändert, besteht keine Verpflichtung, statt des bestimmten Naturalunterhalts Barunterhalt zu leisten.[772]

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