Rz. 795

Mit dem Abbruch bzw. der erfolgreichen Beendigung der Ausbildung erlischt auch die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern. Die Eltern tragen demnach nicht das Arbeitsplatzrisiko.[1079] Da das Ende einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung fast immer zeitlich deutlich vor der/den Abschlussprüfung/en absehbar ist, kann dem Unterhaltsgläubiger zugemutet werden, sich rechtzeitig um einen Arbeitsplatz zu kümmern. Es ist daher nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, die Dauer des Ausbildungsunterhalts auf eine gewisse Zeit nach der Beendigung der Abschlussprüfung/en (sog. Übergangszeit), etwa wegen Arbeitsplatzsuche, auszudehnen.[1080] Wird ein solcher Ausnahmefall bejaht, etwa weil aus Gründen des Arbeitsmarktes Bewerbungen erst mit dem Abschlussdokument (Diplom, Zeugnisse über Staatsprüfungen) möglich oder sinnvoll sind, dann kann im Anschluss an ein Studium oder an eine sonstige Berufsausbildung regelmäßig noch eine Bewerbungsfrist zugebilligt werden. Diese Zeitspanne lässt sich nicht abstrakt, sondern nur von Fall zu Fall bestimmen.[1081] In der Regel endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht unmittelbar mit dem Tag der mündlichen Prüfung, sondern umfasst das gesamte Semester/Schuljahr, in das die Abschlussprüfung fällt.[1082] Ausbildungsunterhalt ist auch in dem Semester/Schuljahr geschuldet, in dem die Abschlussarbeit/Diplomarbeit/Bachelorarbeit o.ä. angefertigt wird.

[1079] OLG Nürnberg NJWE-FER 2001, 177.
[1080] OLG Hamm FamRZ 1990, 904.
[1081] OLG Frankfurt (FamRZ 1989, 83) hat zwei Monate, das OLG Hamm (FamRZ 1987, 411) drei Monate und das OLG Düsseldorf (FamRZ 1987, 709) drei bis sechs Monate für angemessen gehalten.
[1082] OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1573.

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