aa) Form der Unterhaltsbestimmung
Rz. 580
Das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130) auszuüben ist. Die (Bestimmungs-)Erklärung ist nach § 133 so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.[768] Da § 1612 Abs. 2 Satz 1 keine Form verlangt, kann die Bestimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, soweit der Unterhaltsgläubiger damit die Art der Gewährung des Unterhalts bestimmen will.[769]
bb) Zeitpunkt der Unterhaltsbestimmung
Rz. 581
Der Zeitpunkt der Bestimmung steht den Eltern frei.
Rz. 582
Praxistipp
Sie kann auch noch im summarischen[770] bzw. im ordentlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ja sogar noch in der Beschwerdeinstanz eines Abänderungsverfahrens[771] getroffen werden.
cc) Wirkung der Unterhaltsbestimmung
Rz. 583
Die Unterhaltsbestimmung wird dem volljährigen Kind gegenüber mit Zugang der Erklärung wirksam (§ 130). Solange und soweit das Gericht die Bestimmung nicht abändert, besteht keine Verpflichtung, statt des bestimmten Naturalunterhalts Barunterhalt zu leisten.[772]
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