aa) Form der Unterhaltsbestimmung

 

Rz. 580

Das Bestimmungsrecht des § 1612 Abs. 2 ist ein Gestaltungsrecht, das durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130) auszuüben ist. Die (Bestimmungs-)Erklärung ist nach § 133 so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger bei unbefangener Würdigung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.[768] Da § 1612 Abs. 2 Satz 1 keine Form verlangt, kann die Bestimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, soweit der Unterhaltsgläubiger damit die Art der Gewährung des Unterhalts bestimmen will.[769]

[769] BGH FamRZ 1983, 369; OLG Köln FuR 2001, 415.

bb) Zeitpunkt der Unterhaltsbestimmung

 

Rz. 581

Der Zeitpunkt der Bestimmung steht den Eltern frei.

 

Rz. 582

 

Praxistipp

Sie kann auch noch im summarischen[770] bzw. im ordentlichen Verfahren bzw. im Rahmen der Zwangsvollstreckung, ja sogar noch in der Beschwerdeinstanz eines Abänderungsverfahrens[771] getroffen werden.

[770] OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 703.
[771] OLG Hamburg FamRZ 1982, 1112.

cc) Wirkung der Unterhaltsbestimmung

 

Rz. 583

Die Unterhaltsbestimmung wird dem volljährigen Kind gegenüber mit Zugang der Erklärung wirksam (§ 130). Solange und soweit das Gericht die Bestimmung nicht abändert, besteht keine Verpflichtung, statt des bestimmten Naturalunterhalts Barunterhalt zu leisten.[772]

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