Rz. 308

Sofern im Unterhaltsschuldverhältnis ein neuer Ehegatte bzw. Partner beim Unterhaltsschuldner zu berücksichtigen ist, muss der Selbstbehalt individuell nach dem Grundsatz der Halbteilung bestimmt werden.[385]

Gleiches gilt hinsichtlich des Selbstbehalts des Unterhaltsschuldners im Verhältnis zur Mutter eines nichtehelichen Kindes.[386]

[385] BVerfG FamRZ 2011, 437.
[386] Weinreich/Eder, § 1603 Rn 92.

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