Rz. 896

Die Grundsätze der Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind können nicht auf das volljährige Kind übertragen werden, da wesentlicher Inhalt dieser Rechtsprechung die gesteigerte Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind und deren Gleichrang i.S.d. § 1609 ist.

 

Rz. 897

Wenn und soweit der unterhaltspflichtige Elternteil Einkünfte erzielt, die seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigen oder dieser durch Einkünfte des – neuen – Ehegatten gesichert sind,[1249] besteht seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des volljährigen Kindes. Ausschließlich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Anspruch des nicht leistungsfähigen Elternteils auf Zahlung von Taschengeld gegen seinen Ehegatten für Unterhaltszwecke Verwendung finden.[1250]

[1249] BGH FamRZ 1987, 472.

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