Rz. 896
Die Grundsätze der Hausmann-Rechtsprechung im Unterhaltsrechtsverhältnis mit dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind können nicht auf das volljährige Kind übertragen werden, da wesentlicher Inhalt dieser Rechtsprechung die gesteigerte Unterhaltspflicht des Schuldners gegenüber dem minderjährigen und/oder privilegiert volljährigen Kind und deren Gleichrang i.S.d. § 1609 ist.
Rz. 897
Wenn und soweit der unterhaltspflichtige Elternteil Einkünfte erzielt, die seinen angemessenen Selbstbehalt übersteigen oder dieser durch Einkünfte des – neuen – Ehegatten gesichert sind,[1249] besteht seine Leistungsfähigkeit hinsichtlich des volljährigen Kindes. Ausschließlich bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Anspruch des nicht leistungsfähigen Elternteils auf Zahlung von Taschengeld gegen seinen Ehegatten für Unterhaltszwecke Verwendung finden.[1250]
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