Rz. 559

Nach § 1612 Abs. 3 Satz 2 wird für den Monat, in dem der Unterhaltsgläubiger verstirbt, der volle Unterhalt – noch – geschuldet, obwohl der Unterhaltsanspruch mit Tod des Berechtigten erlischt.

 

Rz. 560

 

Praxistipp

Die Regelung des § 1612 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend auf den Eintritt der Volljährigkeit bzw. Erreichen der nächsten Altersstufe bei dynamisierten Unterhaltstiteln anzuwenden (Monatsprinzip[735]).[736]

[735] Grüneberg/von Pückler, § 1612a Rn 22.
[736] Weinreich/Eder, § 1612 Rn 15.

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