Rz. 918
Das volljährige Kind muss den Haftungsanteil des Elternteils, den es auf Barunterhalt in Anspruch nimmt, darlegen und beweisen.[1274] Etwas anderes gilt nur, wenn der Anspruch auf den Träger der Ausbildungsförderung (§ 37 BAföG) oder den Sozialleistungsträger (§§ 33 SGB II, 94 SGB XII) übergeht, dann trifft die Darlegungs- und Beweislast den Zessionar als Anspruchsinhaber.[1275]
Rz. 919
Zur Schlüssigkeit des Antrags ist folgender Sachvortrag erforderlich, der gegebenenfalls unter Beweis zu stellen ist, sofern der konkrete Sachvortrag substantiiert bestritten wird:
▪ | das Einkommen des Antragsgegners,[1276] wobei diesbezüglich dem volljährigen Kind gegen den jeweiligen Elternteil ein Auskunftsanspruch zusteht, |
▪ | das Einkommen des anderen Elternteils, wobei auch diesbezüglich ein Auskunftsanspruch des volljährigen Kindes gegeben ist, |
▪ | Darlegung der Berechnung der Haftungsanteile. |
Rz. 920
Praxistipp
Im Falle eines Abänderungsantrags bleibt die Darlegungs- und Beweislast wie dargestellt bestehen. Der die Abänderung Begehrende muss die Veränderung der Verhältnisse, die für die Unterhaltsbemessung in dem früheren Titel maßgeblich waren, darlegen und beweisen.[1277]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen