Rz. 615

Freistellungsvereinbarungen können nach den Grundsätzen der Veränderung der Geschäftsgrundlage angepasst werden.[816] Ist eine Freistellungsvereinbarung Teil eines Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrages, kommt eine Abänderung nach Treu und Glauben allerdings nur bei ganz unerwarteten und außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht.[817]

[816] OLG Braunschweig FamRZ 1982, 91; OLG Köln NJW-RR 1995, 1474.
[817] OLG Hamm FamRZ 1999, 163.

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