Leitsatz
Die Antragsteller begehrten Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Abänderung der Zahlung nachehelichen Unterhalts und Kindesunterhalts. Die Unterhaltsansprüche waren zuletzt durch Prozessvergleich im März 2007 vor dem AG tituliert worden. Prozesskostenhilfe wurde nicht gewährt unter Hinweis darauf, die Antragsteller hätten nicht dargelegt, wie das damals anrechenbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen errechnet worden sei. Ohne diese Angaben ließen sich die jetzt genannten Zahlen mit dem ursprünglichen Zahlenmaterial nicht vergleichen. Auch sei nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe die von dem Antragsgegner übernommenen Hausbelastungen an welcher Stelle berücksichtigt worden seien.
Gegen den ablehnenden PKH-Beschluss legten die Antragsteller Beschwerde ein. Ihr Rechtsmittel blieb erfolglos.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Prozesskostenhilfe den Antragstellern nicht zu gewähren sei. Es fehle der beabsichtigten Klage auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs nach derzeitigem Sach- und Streitstand an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsteller die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt hätten.
Die Anpassung von Unterhaltsvergleichen richte sich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten bzw. jetzt in § 313 BGB normierten Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (st. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1995, 665, 666 = NJW 1995, 1891; FamRZ 2001, 1687 = NJW 2001, 3618; Johannsen/Henrich/Brudermüller: Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 323 ZPO Rz. 127 f.; Wendl/Staudigl/Thalmann: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rz. 169 ff.).
Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage sei erforderlich, aber auch genügend, dass die Antragsteller Tatsachen behaupteten, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergäben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erforderten. Fehle deren Behauptung, sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
Es gehöre zu einem schlüssigen Sachvortrag des Abänderungsklägers, die genauen Umstände und Voraussetzungen konkret darzulegen und vorzutragen, die Grundlage für den nunmehr abzuändernden Vergleich gewesen seien. Aus dem von den Antragstellern vorgelegten Protokoll der nicht öffentlichen Sitzung des AG aus dem Monat März 2007 ergebe sich, dass das Gericht den Parteien den Entwurf einer Unterhaltsberechnung übergeben habe, dessen einzelne Positionen erläutert worden seien. Diese Unterhaltsberechnung sei im vorliegenden Prozess nicht vorgelegt worden. Damit fehle es an maßgeblichem Sachvortrag zu den Voraussetzungen der beabsichtigten Klage.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2008, 4 WF 82/08