Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen eines schlüssigen Klagevortrags im Abänderungsprozessbezüglich eines Unterhaltsvergleichs. Abänderung eines Unterhaltsvergleichs: Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag des Abänderungsklägers
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anpassung von Unterhaltsvergleichen richtet sich nach den in § 313 BGB normierten Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (st. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1995, 665, 666 = NJW 1995, 1891; FamRZ 2001, 1687 = NJW 2001, 3618; Johannsen/Henrich/Brudermüller: Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 323 ZPO Rz. 127 f.; Wendl/Staudigl/Thalmann: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rz. 169 ff.). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger - wenn auch beim Prozessvergleich ohne die zeitlichen Beschränkungen des § 323 II und III ZPO - Tatsachen behauptet, die eine wesentliche Änderung der von den Parteien übereinstimmend zugrunde gelegten und für die damalige Vereinbarung maßgebenden Umstände ergeben und daher nach Treu und Glauben eine Anpassung erfordern.
2. Ergibt sich aus den im Abänderungsprozess vorgelegten Unterlagen, dass das Gericht, vor dem der Unterhaltsvergleich geschlossen worden war, den Parteien zuvor den Entwurf einer Unterhaltsberechnung übergeben hat, dessen einzelne Positionen erläutert wurden und der dann Gegenstand der weiteren mündlichen Verhandlung und somit auch des anschließend geschlossenen Unterhaltsvergleichs geworden ist, gehört es zu einem schlüssigen Sachvortrag des Abänderungsklägers, die genauen Umstände und Voraussetzungen konkret darzulegen und vorzutragen, die letztendlich Grundlage für den (nunmehr abzuändernden) Vergleich waren und in wieweit sich diese wesentlich geändert haben.
Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1; BGB § 313
Verfahrensgang
AG Brühl (Beschluss vom 25.04.2008; Aktenzeichen 32 F 498/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 13.5.2008 gegen den Beschluss des AG - FamG -Brühl vom 25.4.2008 - 32 F 498/07 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihnen beabsichtigte Klage auf Abänderung der Zahlung nachehelichen bzw. Kindes- Unterhalts gemäß Prozessvergleich des AG - FamG - Rastatt vom 29.3.2007 - 10 F 147/02 - (von bisher 750 EUR Kindesunterhalt bei Verzicht auf nachehelichen Unterhalt unter der Bedingung der Zahlung des Kindesunterhalts) auf (insgesamt) 1.297,71 EUR zzgl. Unterhaltsrückständen für die Monate Januar und Februar 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, es sei nicht dargelegt, wie das damalige anrechenbare Einkommen der Antragsgegner von angenommenen 2.518 EUR errechnet worden sei, d.h. von welchem Brutto/Nettoeinkommen es unter Berücksichtigung welche Abzüge abgeleitet worden sei. Ohne diese Angaben ließen sich die beiden jetzt genannten Zahlen, nämlich das angenommene anrechenbare Einkommen i.H.v. 2.518 EUR und ein Nettogehalt von ungefähr 4.000 EUR mit einem anrechenbares Einkommen des Antragsgegners von 3.238 EUR nicht vergleichen. Auch sei nicht dargelegt, ob und in welcher Höhe die von dem Antragsgegner übernommenen Hausbelastungen an welcher Stelle berücksichtigt worden seien.
Im Nichtabhilfebeschluss vom 4.7.2008 hat das AG weiterhin ausgeführt, aus dem Vorbringen der Antragsteller ergebe sich nach wie vor nicht, inwiefern sich aus dem vom Antragsgegner ggü. der französischen Polizei eingeräumten "Roheinkommen" von netto 4.000 EUR monatlich eine Veränderung hinsichtlich des unterhaltsrechtlich anrechenbaren Einkommens ergeben soll, die von der früheren - nicht näher dargelegten - Berechnung des anrechenbaren Einkommens abweichen soll. Auf die Begründungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 41-43 d.A.) und im Nichtabhilfebeschluss (Bl. 8-9 PKH-Heft) wird Bezug genommen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen den am 30.4.2008 zugestellten Beschluss ist zwar zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist aber unbegründet.
Das AG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Es fehlt der beabsichtigten Klage auf Abänderung des Unterhaltsvergleichs nach derzeitigem Sach- und Streitstand deshalb an der hinreichenden Aussicht auf Erfolg, weil die Antragsteller die Voraussetzungen nicht schlüssig dargelegt haben. Die Anpassung von Unterhaltsvergleichen richtet sich nach den aus § 242 BGB abgeleiteten bzw. jetzt in § 313 BGB normierten Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage (st. Rspr. des BGH, z.B. FamRZ 1995, 665, 666 = NJW 1995, 1891; FamRZ 2001, 1687 = NJW 2001, 3618; Johannsen/Henrich/Brudermüller: Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 323 ZPO Rz. 127 f.; Wendl/Staudigl/Thalmann: Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 8 Rz. 169 ff.). Für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ist erforderlich, aber auch genügend, dass der Kläger - wenn auch beim Prozessvergleich o...