Rz. 782
Ausbildungsunterhalt kann regelmäßig nur für die (Regel-)Dauer einer Ausbildung verlangt werden. Die Unterhaltspflicht endet daher, wenn
▪ |
die Ausbildung abgebrochen, oder |
▪ |
die Regelstudienzeit erheblich überschritten, oder |
▪ |
die Ausbildung ordnungsgemäß beendet wird (Regelabschluss). |
Rz. 783
Danach wird Ausbildungsunterhalt nicht mehr oder allenfalls nur noch in eingeschränktem Umfang geschuldet. Die Regeldauer einer Ausbildung umfasst regelmäßig auch die Prüfungszeit, sofern sie zeitnah an das Ende der die Abschlussprüfung/en vorzubereitenden Ausbildungszeit anschließt. Es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an, ob nach einem nur vorübergehenden Abbruch der Ausbildung für die weitere Dauer der Ausbildung Unterhalt geschuldet ist. Hat sich das volljährige Kind in Abstimmung mit dem Eltern für einen Abschluss durch die Diplomprüfung II entschieden, so besteht die Unterhaltspflicht bis zum Regelabschluss fort.
(1) Regelabschluss und Regelstudienzeit
Rz. 784
Die Regelstudienzeit mit der Förderungshöchstdauer nach dem BAföG ist nur ein Anhaltspunkt für die übliche Studiendauer, die mit dem Regelabschluss endet. Sie begrenzt den Unterhaltsanspruch nicht ohne weiteres. Gleiches gilt für im Hochschulrahmengesetz für den jeweiligen Studiengang angegebene Studienhöchstdauer. Maßgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern. Sind sie knapp, dann ist die Unterhaltspflicht gegenüber dem studierenden Kind auf denjenigen Zeitraum begrenzt, in dem bei gebotener Leistungsbereitschaft der Regelabschluss des Studiums erreicht werden kann bzw. in dem die Höchstförderungsdauer nach dem BAföG endet.
Rz. 785
Praxistipp
Im Zusammenhang mit der Regelstudienzeit ist die Anspruchsvoraussetzung der Zielstrebigkeit des Unterhaltsberechtigten, das Studium innerhalb angemessener und üblicher Zeit zu beenden, von Relevanz.
Rz. 786
Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt entfällt spätestens dann, wenn die Regelstudienzeit erheblich überschritten wird, und die BAföG-Förderung deshalb entfallen ist. Ein (anschließender) Anspruch gegen die Eltern kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern kann eine Überschreitung der Regelstudienzeit um bis zu zwei Semester noch als angemessen anzusehen sein, im Einzelfall noch mehr, wenn die durchschnittliche Studienzeit des betreffenden Studiengangs erheblich über der Regelstudienzeit liegt. Hinzuzurechnen ist außerdem die Zeit der Diplomprüfung bzw. des Staatsexamens. Diese Prüfungszeit ist von der Regelstudienzeit regelmäßig nicht erfasst. Bei einem Studium werden über die Regelstudienzeit hinaus noch ein bis zwei Examenssemester zugestanden. Erst nach Abschluss der Prüfung/en gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen.
(2) Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung
Rz. 787
Auch wenn der Pflicht des Unterhaltsschuldners, dem Unterhaltsgläubiger eine angemessene Berufsausbildung zu ermöglichen, die Obliegenheit gegenübersteht, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu absolvieren, muss der Unterhaltsschuldner nach Treu und Glauben (§ 242) ausnahmsweise Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung und die damit verbundene zeitliche Verlängerung seiner Leistungszeit hinnehmen. Bei Verzögerungen und Unterbrechungen der Ausbildung ist entscheidend, in wessen Risikosphäre sie fallen, insb. ob besondere anerkennenswerte Verzögerungsgründe vorliegen, etwa Krankheit des Kindes oder sonstige unglückliche Umstände. Die Unterbrechung der Ausbildung durch Schwangerschaft hat für sich allein keinen Verlust des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt zur Folge. Soweit ein Auslandssemester für die Berufsausbildung sinnvoll ist, ist dieses bei guten Einkommensverhältnissen der Eltern auch bei Verlängerung der Studienzeit zu finanzieren.
(a) (Mit-)Verantwortlichkeit der Eltern
Rz. 788
Trifft den/die Unterhaltsschuldner eine erkennbare (Mit-)Verantwortung an der Verzögerung/Unterbrechung der Ausbildung, dann ist es ihm/ihnen nach Treu und Glauben verwehrt, diese dem Unterhaltsbegehren en...