Rz. 17

Die Frage nach dem Eltern-Kind-Verhältnis ist entscheidend für die Bestimmung der Beteiligten im Rahmen des Rechtsverhältnisses "Unterhaltsanspruch des Minderjährigen gegen die Eltern" nach § 1601, allerdings sicherlich nur in wenigen, konkreten Fällen problematisch.

Das Eltern-Kind-Verhältnis wird durch das Abstammungsrecht (§§ 1591 ff.) geregelt.[20]

[20] Zum Ganzen: Keuter, Das familienrechtliche Mandat–Statusrecht, § 2 Rn 1 ff.

1. Mutter

 

Rz. 18

Mutter ist gem. § 1591 die Frau, die das Kind geboren hat.

Die gesetzliche Regelung der Muttereigenschaft ab 1.7.1998 wurde erforderlich, da aufgrund der "Manipulationsmöglichkeiten an Eizelle und Embryo"[21] die Identität zwischen gebärender und genetischer Mutter zunehmend in Frage gestellt wurde.

Diese Problemlage stellt sich bei erfolgter Eispende, Embryonenspende und Ersatzmutterschaft. Gegebenenfalls ist bei Vorliegen einer solchen Sachverhaltskonstellation die genetische Abstammung im Rahmen des § 1598a zu klären.[22]

 

Rz. 19

 

Praxistipp

Weitergehende Ausführungen sind im Rahmen einer Antragsschrift an dieser Stelle angezeigt, sofern sich offenkundig die Problematik der Muttereigenschaft stellt. Dies ist der Fall bei Vorliegen einer Ei-, Embryonenspende oder Ersatzmutterschaft. Gegebenenfalls ist ein Vorgehen nach § 1598a (Abstammungsklärungsantrag) zur eindeutigen Feststellung der Mutterschaft i.S.d. § 1591 erforderlich.

[21] Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 90.
[22] Vgl. hierzu Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 2 a.E.; Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 84 ff.

2. Vater

 

Rz. 20

Die Vatereigenschaft ist in den §§ 1592, 1593 geregelt.

Vater ist mithin der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratete Mann (§ 1592 Nr. 1) oder der innerhalb eines Zeitraums von 300 Tagen vor der Geburt verstorbene Ehemann der Mutter (§ 1593 Satz 1); der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2) oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 Nr. 3). Sofern die Vatereigenschaft nach § 1592 bzw. § 1592 Nr. 1 in Verbindung mit § 1593 Satz 1 besteht, ist eine anderweitige Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (§ 1594 Abs. 2).

 

Rz. 21

 

Praxistipp

Bei § 1592 Nr. 1 handelt es sich um eine gesetzliche Vermutung,[23] die auch dann Geltung hat, wenn das Kind vor der Ehe gezeugt worden ist. Damit sind die weiteren Alternativen der Nr. 1 und 2 des § 1592 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung kann nur im Wege der Anfechtung durch gerichtliche Feststellung beseitigt werden.
Diese Vermutung gilt auch für den Fall der künstlichen Befruchtung.[24]
Die Vatereigenschaft kann nur nach § 1592 Nr. 2 und 3 bestimmt werden, wenn kein Fall der Nr. 1 vorliegt, so dass sich die Vaterschaft nur aus der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung ergibt. Vor Wirksamkeit der Anerkennung oder Rechtskraft der Feststellung dürfen die Rechtswirkungen der Vaterschaft nicht geltend gemacht werden (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4), so dass Unterhaltsansprüche eines nichtehelichen Kindes gegen seinen – mutmaßlichen – Vater vor Anerkennung oder vor gerichtlicher (rechtskräftiger) Feststellung der Vaterschaft grds. ausgeschlossen sind. Die Abstammung muss im Statusverfahren geklärt werden.[25] Das Kind kann Unterhalt nach Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft auch für die davor liegende Zeit verlangen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a).
 

Rz. 22

Keine Anwendung finden die §§ 1592, 1593, wenn das Kind nach der Anhängigkeit des Scheidungsantrags aber während (noch) bestehender Ehe geboren wird und ein Dritter spätestens innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 Abs. 2 Satz 1). Diese Anerkennung erfordert darüber hinaus die Zustimmung des (geschiedenen) Ehemanns der Mutter (§ 1599 Abs. 2 Satz 2).

[23] Hdb. FamR/Waruschewski, 3. Kap. Rn 115.
[24] BGH FamRZ 2015, 2134; OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1196 (für gleichgeschlechtliche Partnerschaften).
[25] Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 3.

3. Der Scheinvater und Scheinvaterregress

 

Rz. 23

Steht fest, dass der (soziale) Vater nicht der biologische Vater ist, spricht man vom sogenannten Scheinvater. Dieser ist wegen des fehlenden Verwandtschaftsverhältnisses zum Kind nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

 

Rz. 24

 

Praxistipp

Auch hier gilt, dass vorab die Abstammung des Kindes vom (Schein-)Vater im Statusverfahren zu klären ist.[26]

 

Rz. 25

Dem Scheinvater bietet § 1607 Abs. 3 Satz 2 eine Regressmöglichkeit. Danach geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen einen Elternteil auf den Dritten, den Scheinvater, über, wenn dieser dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat. Hierbei handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, bei dem die Unterhaltsverpflichtung des biologischen Vaters bestehen bleibt, indem der Scheinvater Gläubiger des Unterhaltsanspruchs des Kindes wird.[27] In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Ehemann der Mutter sich fälschlich für den Vater hielt oder ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen.[28]

 

Rz. 26

 

Praxistipp

Aufgrund der bestehenden Rechtsausübungssperre der §§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 ka...

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