A. Grundsätzliches
Rz. 1
Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt sowohl des minder- als auch volljährigen Abkömmlings ist normiert in § 1601 (Deszendentenunterhalt). Grundsätzlich richtet sich der Anspruch gegen beide Elternteile und besteht dem Grunde nach ein (Kinds-)Leben lang. Das Maß des geschuldeten Unterhalts (Bedarf) bestimmt sich beim minderjährigen Unterhaltsgläubiger nach der Lebensstellung der Unterhaltsschuldner (Eltern), entgegen dem Wortlaut des § 1610 Abs. 1, da das Kind aufgrund seines "Kindseins" noch keine eigene Lebensstellung geschaffen hat. Es besteht daher ein Unterhaltsanspruch des Kindes für den gesamten Lebensbedarf, einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung, Erziehung, Betreuung und Pflege (§ 1610 Abs. 2), in Form von Betreuungs- und Barunterhalt, die gleichwertig nebeneinander stehen.
Rz. 2
Das volljährige Kind wird als Erwachsener behandelt, so dass der Betreuungsanteil am Unterhalt entfällt und beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Trotzdem normiert § 244 FamFG den Grundsatz der Identität von Minderjährigen- und Volljährigenunterhalt. Der Unterhaltsanspruch minderjähriger und volljähriger Kinder ergibt sich jeweils aus der gleichen Anspruchsgrundlage (§ 1601). Titel auf Zahlung von Unterhalt für das (minderjährige) Kind gelten daher über den Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit (Vollendung 18. Lebensjahr) hinaus und können vollstreckt werden, wenn und soweit eine Befristung nicht gegeben ist. Der Unterhaltsschuldner kann die Abänderung des Titels einseitig nur durch Antragstellung gem. §§ 238, 239 FamFG erreichen.
B. Auskunftspflicht
Rz. 3
§ 1605 Abs. 1 verpflichtet die Eltern gegenüber den Kindern – aber auch die Kinder gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern – Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen zu erteilen, sofern und soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Auskunft die Unterhaltspflicht auf keinen Fall beeinflussen kann. Allerdings entfällt die Auskunftsverpflichtung des Unterhaltsschuldners auch dann nicht, wenn es sich für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.
Unter Umständen schulden auch die Eltern als Unterhaltsschuldner einander Auskunft, um die Feststellung ihrer Haftungsanteile nach § 1606 Abs. 3 zu ermöglichen.
C. Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 4
Damit eine Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Kindesunterhalt (Unterhaltstatbestand, § 1601) gegeben ist, müssen entweder eine Vereinbarung, d.h. ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB i.V.m. §§ 1601 ff. BGB oder die gesetzlichen (Anspruchs-)Voraussetzungen vorliegen, nämlich:
I. Bedarf
Rz. 5
Der Bedarf des Kindes richtet sich nach den Lebensverhältnissen seiner Eltern (§ 1610), da es eben (noch) keine eigene Lebensstellung erreicht hat. Entscheidend sind für den Bedarf des Kindes daher im Wesentlichen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern.
II. Bedürftigkeit
Rz. 6
Das minderjährige Kind verfügt nicht über eine eigene Lebensstellung und ist daher grds. bedürftig i.S.d. § 1602, da es sich nicht selbst unterhalten kann.
III. Leistungsfähigkeit
Rz. 7
Das Kind hat nur einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern, wenn und soweit diese bzw. der barunterhaltspflichtige Elternteil leistungsfähig sind bzw. ist. Diese Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners muss während des Zeitraums bestehen, für den Zahlung von Unterhalt aufgrund bestehender Bedürftigkeit begehrt wird. Nach § 1603 Abs. 1 sind Eltern nicht unterhaltspflichtig, wenn sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen (Zahlungs-)Verpflichtungen nicht in der Lage sind, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. Allerdings normiert § 1603 Abs. 2 gegenüber minderjährigen Kindern eine verschärfte Leistungspflicht.
IV. Haftung der Eltern
Rz. 8
Nach § 1606 Abs. 3 S. 2 haften die Eltern für den Barunterhalt des Kindes anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Allerdings erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Pflege und Erziehung. Bar- und Betreuungsunterhalt stehen gleichwertig nebeneinander.
V. Sonstige Fragen
Rz. 9
An dieser Stelle ist das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche (§§ 1608, 1609), eine mögliche Begrenzung aus Gründen grober Unbilligkeit (§ 1611), Verzug gem. § 1613, die Ersatzhaftung gem. § 1607 zu prüfen.
Hierbei handelt es sich um eine keinesfalls abschließende Aufzählung von regelmäßig wiederkehrenden Problemen.
VI. Beginn und Ende des Unterhaltsanspruchs
Rz. 10
Der Anspruch des Kindes gegen die Eltern entsteh...