Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Grundsätze zur Sorgeerklärung, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Rz. 346
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können sie durch Sorgeerklärung die gemeinsame elterliche Sorge herbeiführen (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Die übereinstimmende Sorgeerklärung hat unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung ohne präventive staatliche Kontrolle.
Rz. 347
Solange der andere Elternteil seine Sorgeerklärung noch nicht wirksam abgegeben hat, kann die entsprechende – erste – Sorgeerklärung vom jeweiligen Elternteil widerrufen werden, allerdings in derselben Form, die für eine Sorgeerklärung selbst erforderlich ist.
Die Sorgeerklärung kann weder unter Bedingungen noch befristet abgegeben werden, § 1626b Abs. 1 BGB.
Rz. 348
Es handelt sich um höchstpersönliche Willenserklärungen der Eltern, § 1626c Abs. 1 BGB, die der öffentlichen Beurkundung bedürfen, § 1626d Abs. 1 BGB.
Zuständig hierfür sind Notare gem. § 20 Abs. 1 BnotO sowie Jugendämter gem. § 59 Abs. 1 Nr. 8 SGB VIII.
Rz. 349
Hinweis
Die notarielle Beurkundung kann auch gemäß § 127a BGB durch Vergleich zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden. Wegen der nicht unerheblichen notariellen Gebühren nach §§ 36 KostO müssen Beteiligte im Übrigen in der anwaltlichen Beratung auf die kostenfreie Beurkundung bei dem Jugendamt hingewiesen werden, falls die gerichtliche Protokollierung nicht in Betracht kommt.
Rz. 350
Die Abgabe einer gerichtlich protokollierten, formwirksamen Sorgeerklärung setzt nicht voraus, dass die elterliche Sorge Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist. Ausreichend ist, dass "der Vergleichsgegenstand nur mittelbar mit dem Verfahrensgegenstand in Verbindung steht".
Demnach können Sorgeerklärungen der Eltern z.B. auch in Umgangsrechtsverfahren, Auskunftsverfahren gemäß § 1686 BGB, Herausgabeverfahren gemäß § 1632 BGB und in Verfahren gemäß § 1666 BGB wirksam zu gerichtlichem Protokoll abgegeben werden.
Durch die Formbedürftigkeit soll gewährleistet werden, dass die Eltern, insbesondere die zuvor allein sorgeberechtigte Mutter, ausreichend über die Folgen der Sorgeerklärung ausreichend belehrt werden.
Wird die Form nicht eingehalten, sind die Erklärungen der Eltern unwirksam, § 1626e BGB.
b) Vereinbarungen zur Sorgeerklärung
Rz. 351
Eine solche Sorgeerklärung kann natürlich eingebettet werden in weitere Vereinbarungen betreffend das Kind, namentlich in Unterhaltsvereinbarungen.
Die Kernformulierung zur gemeinsamen elterlichen Sorge lautet:
Rz. 352
Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge
Muster 2.35: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge
Wir erklären, dass wir die elterliche Sorge für das Kind K. B _________________________ geb. am _________________________ in _________________________, gemeinsam übernehmen wollen.
Rz. 353
Eine gemeinsame Sorgeerklärung ist selbst dann möglich, wenn beispielsweise die Mutter noch anderweitig verheiratet ist.
Die Sorgeerklärung, verbunden mit der Vaterschaftsanerkennung unter Zustimmung der noch verheirateten Mutter, § 1599 Abs. 2 BGB, kann dann wie folgt formuliert werden.
Rz. 354
Muster 2.36: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge mit Vaterschaftsanerkennung bei anderweitig bestehender Ehe
Muster 2.36: Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge mit Vaterschaftsanerkennung bei anderweitig bestehender Ehe
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________
erscheinen
1. |
Herr _________________________ A, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
2. |
Frau _________________________B, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda |
ausgewiesen durch _________________________.
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Vereinbarung über Vaterschaftsanerkennung, elterliche Sorge und Unterhalt
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und leben seit dem _________________________ (vor 1 Jahr) _________________________ in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus unserer Verbindung ist das am _________________________ geborene Kind K hervorgegangen.
Ich, die Ersch. zu 2, bin noch anderweitig verheiratet mit Herrn B, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
Das Scheidungsverfahren ist anhängig bei dem Amtsgericht – Familiengericht – in _________________________ unter dem Az. _________________________
Die Ersch. zu 2 hat das Kind K nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags geboren, nämlich am _________________________
Im Hinblick hierauf vereinbaren wir, was folgt.
§ 2 Vaterschaftsanerkennung
1. |
Ich, der Ersch. zu1, erkenne an, der Vater des von der Ersch. zu ... |