Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 21
Über die Bestimmung des Unterhalts nach Art und Zeit können Eltern miteinander Vereinbarungen treffen, solange das Kind minderjährig ist. Mit dem volljährigen Kind müssen dann Vereinbarungen zwischen den Eltern und dem Kind getroffen werden.
Dabei ist zu beachten, dass Kindesunterhalt grundsätzlich unverzichtbar ist, ebenso wie Familienunterhalt und Trennungsunterhalt.
Dies bedeutet aber nicht, dass keine Vereinbarung über Fragen des Kindesunterhalts getroffen werden kann.
So ist eine Erhöhung der rechtlich vorgesehenen Beträge jederzeit möglich.
Rz. 22
Muster 2.1: Erhöhung des Kindesunterhaltsbetrages
Muster 2.1: Erhöhung des Kindesunterhaltsbetrages
Herr _________________________
und
Frau _________________________
Treffen die folgende Vereinbarung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn _________________________
1. |
Herr _________________________ verpflichtet sich, für das Kind _________________________, geb. am _________________________, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 1. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 220 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR, bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgt auf der Grundlage des derzeitigen Nettoeinkommens des Kindesvaters. Er ist abänderbar, sofern unter Berücksichtigung der Zahlung der angemessene Lebensbedarf des Kindesvaters nicht gedeckt ist. |
Die Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit, falls das Kind _________________________ nicht (mehr) überwiegend von der Kindesmutter betreut wird. Für diesen Fall gelten die gesetzlichen Regelungen unabhängig von der getroffenen Vereinbarung.
a) Die Bestimmung des Unterhalts für das minderjährige Kind
Rz. 23
Eltern können durch Vereinbarung wählen, ob Bar-, Natural- oder Betreuungsunterhalt geleistet wird.
Haben sich Eltern darauf verständigt, dass das Kind überwiegend etwa von der Kindesmutter betreut wird, ist ohne abweichende Vereinbarung vom anderen Elternteil Barunterhalt zu leisten. Unter bestimmten Umständen kann es jedoch sinnvoll sein, sich auf die Erbringung von Naturalleistungen zu einigen, wenn beispielsweise der barunterhaltspflichtige Elternteil selbstständiger Feinkosthändler und Eigentümer eines Supermarktes am Ort ist.
Eine Einigung über Naturalleistungen statt Kindesunterhalt als Barunterhalt wäre wie folgt zu formulieren.
Rz. 24
Muster 2.2: Naturalleistungen statt Barunterhalt
Muster 2.2: Naturalleistungen statt Barunterhalt
Herr _________________________
und
Frau _________________________
Treffen die folgende Vereinbarung zur Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn _________________________
1. |
Herr _________________________ verpflichtet sich, für das Kind _________________________ einen monatlichen, monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von _________________________ % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gemäß der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 109,50 EUR bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von _________________________ EUR ergibt. Zusätzlich verpflichtet sich Herr K, die Kosten für die private Krankenversicherung für das Kind zu bezahlen. |
2. |
Die Festsetzung des Unterhalts erfolgte auf der Grundlage des derzeitigen Nettoeinkommens des Kindesvaters in Höhe von derzeit _________________________ EUR. |
3. |
Die Kindeseltern vereinbaren, dass der vorstehende Unterhaltsbetrag, soweit die Kindesmutter dies wünscht, nicht in bar zu leisten ist. Die Kindesmutter ist stattdessen berechtigt, im Feinkostmarkt, dass der Kindesvater als selbstständiger Unternehmer betreibt, kostenfrei Einkäufe für sich und das gemeinsame Kind zu tätigen. Die Einkäufe sind der Höhe nach begrenzt auf den doppelten monatlichen Betrag des Unterhalts gemäß Zif 1. der Vereinbarung. Darüber hinaus gehende Beträge hat die Kindesmutter dem Kindesvater zu erstatten. Bleibt der monatliche Betrag unter dem Unterhaltsbetrag gemäß Zif. 1., hat der Kindesvater den Differenzbetrag zum Kindesunterhalt in bar zu leisten. Die Beteiligten vereinbaren eine jeweilige monatliche Abrechnung spätestens zum 15. des Folgemonats. |
b) Die Unterhaltsvereinbarung mit dem volljährigen Kind
Rz. 25
Das volljährige Kind schließt eigene Vereinbarungen über Art und Höhe des ihm zustehenden Unterhaltsanspruchs mit den Eltern. Da beide Elternteile grundsätzlich anteilig barunterhaltspflichtig sind, bedarf es einer Vereinbarung zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und beiden Eltern.
Hierbei sind folgende Konstellationen denkbar:
▪ |
beide Eltern und das Kind schließen eine gemeinsame Vereinbarung, |
▪ |
das Kind schließt mit einem Elternteil eine Vereinbaru... |