Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 294
Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und die Vermögenssorge jeweils in tatsächlicher Hinsicht und hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung (§§ 1626 Abs. 1, 1629 BGB), Teilmündigkeiten der Minderjährigen sehen die §§ 110 ff. BGB vor. Ansonsten gibt es nur wenige Beispiele dafür, schwerpunktmäßig im Verfahrensrecht und häufig mit der Altersgrenze der Vollendung des 14. Lebensjahres verbunden.
Rz. 295
Mündigkeitsstufen:
Alter |
Rechtspositionen |
Folgen |
Vollendung der Geburt |
Rechtsfähigkeit § 1 BGB |
Minderjähriger ist Träger von Rechten und Pflichten; die Eltern sind seine gesetzlichen Vertreter §§ 1626 Abs. 2, 164 ff. BGB |
Parteifähigkeit § 50 Abs. 1 ZPO |
Minderjähriger kann klagen und verklagt werden, Prozesshandlungen werden durch Eltern als gesetzliche Vertreter vorgenommen § 51 Abs. 1 ZPO |
Vollendung des 7. Lebensjahres |
beschränkte Geschäftsfähigkeit §§ 106 bis 113 BGB |
Minderjähriger kann selbstständig Willenserklärungen abgeben, braucht zu ihrer Rechtsverbindlichkeit aber die Einwilligung der Eltern |
beschränkte Schadensverantwortlichkeit § 828 Abs. 2 BGB |
Haftung des Minderjährigen gegenüber dem Geschädigten, falls er die erforderliche Einsicht besitzt |
Vollendung des 10. Lebensjahres |
Anhörungsrecht bei Weltanschauungs-/Religionswechsel § 5 RKEG |
|
Vollendung des 12. Lebensjahres |
beschränkte Weltanschauungs-/Religionsmündigkeit § 5 S. 2 RKEG |
gegen den Willen des Minderjährigen kein Weltanschauungs-/Religionswechsel |
Vollendung des 14. Lebensjahres |
Weltanschauungs-/Religionsmündigkeit § 5 S. 1 RKEG |
Minderjähriger kann Weltanschauung/Religion selbst bestimmen |
beschränkte Strafmündigkeit §§ 1, 3 JGG |
bei strafbaren Handlungen und bei Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen Verhandlung vor dem Jugendgericht |
Anhörungsrecht § 159 FamFG |
unbedingte gerichtliche Anhörung in Personenangelegenheiten |
Beschwerderecht § 60 FamFG |
Minderjähriger kann selbst Beschwerde gegen Entscheidungen des Familiengerichts in Angelegenheiten, die seine Person betreffen, einlegen |
Zustimmungsrecht §§ 1617a ff. BGB |
Minderjähriger kann nur noch selbst zustimmen bei Geburtsnamensänderung (Namenserteilung, Einbenennung) |
Übertragung der elterlichen Sorge § 1671 Abs. 3 BGB |
Vorschlagsrecht des Minderjährigen bezüglich der Verteilung der elterlichen Sorge |
Einwilligung § 1746 BGB |
nur selbstständige Einwilligung des Minderjährigen in die Adoption |
Antragsrecht § 1887 BGB |
selbstständiges Antragsrecht auf Bestellung eines anderen Pflegers/Vormunds |
Vollendung des 15. Lebensjahres |
Antragsrecht § 36 SGB I |
grundsätzlich selbstständiges Recht, Anträge auf Sozialleistungen zu stellen und zu verfolgen |
Vollendung des 16. Lebensjahres |
beschränkte Testierfähigkeit § 2229 Abs. 1 BGB |
Minderjähriger kann selbstständig ein Testament errichten, jedoch nur in bestimmter Form § 2233 Abs. 1 BGB |
Eidesfähigkeit §§ 393, 455 ZPO; § 60 Nr. 1 StPO |
Minderjähriger ist eidesfähig |
Vollendung des 18. Lebensjahres |
Volljährigkeit § 2 BGB |
Eintritt der Volljährigkeit, volle Geschäftsfähigkeit |
Rz. 296
Neben den gesetzlich formulierten Teilmündigkeiten wurde in Rechtslehre und Rechtsprechung die Rechtsfigur des sog. einsichtsfähigen Minderjährigen entwickelt: Wo es um tatsächliches Verhalten, insbesondere in höchstpersönlichen Angelegenheiten geht, können Minderjährige, wenn sich hinreichende Einsichtsfähigkeit in die konkrete, zur Entscheidung anstehende Angelegenheit haben, selbst die entsprechende Entscheidung treffen.
Rz. 297
Beispiele sind etwa die Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht, die Einwilligung in ärztliche Behandlungen, die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts (ausdrücklich geregelt in § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO), die Einwilligung in eine ärztliche oder psychiatrische Untersuchung usw.
Rz. 298
Da es sich um eine von Rechtslehre und Rechtsprechung entwickelte Rechtsfigur handelt, fehlen strikte Altersgrenzen, es kommt auf die konkrete jeweilige Einsichtsfähigkeit der Minderjährigen an. Als Orientierungspunkt kann von einem Alter von ca. 14/15 Jahren ausgegangen werden.
Rz. 299
Fehlt es an der Einsichtsfähigkeit, entscheiden die Sorgeberechtigten, sind sie von der gesetzlichen Vertretung ausgeschlossen (z.B. § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO), ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
Besonders umstritten ist die Frage der Einsichtsfähigkeit und der damit verbundenen selbstständigen Handlungsmöglichkeit der Minderjährigen bei der Vornahme eines Schwangerschaftsabbruchs.
Rz. 300
Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.5.1993 lässt sich entnehmen, dass das Bundesverfassungsgericht offenbar davon ausgeht, dass auch der Minderjährigen die Letztverantwortung bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs zusteht, da die Eltern der werdenden Mutter nach der Konzeption des Bundesverfassungsgerichts kein Mandat haben, die Entscheidung ihrer Tochter für oder gegen das Kind zu beeinflussen.
Das bedeutet, dass in solchen Fällen, sofern die Minderjährige entsprechend einsichtsfähig ist, sie die Entscheidung selbst treffen kann. Die Einsichtsfähigkeit muss sich hier auf die Fäh...