Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 313
Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar.
Rz. 314
Hinweis
Um die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge bei großer Ortsverschiedenheit der Eltern zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Vollmacht durch notarielle Urkunde anzubieten.
Rz. 315
Bei der Beauftragung eines Dritten oder des anderen Elternteils werden zum Teil die Begriffe der Vollmacht und der Ermächtigung voneinander unterschieden.
Eine Vollmacht erteilt danach eine sorgeberechtigte Person an einen Dritten, der nicht gleichzeitig Inhaber elterlicher Sorge ist. Eine Ermächtigung wird dagegen dem ggf. anderen sorgeberechtigten Elternteil erteilt.
Rz. 316
Die Unterscheidung wird damit begründet, dass der Ermächtigung eine Elternvereinbarung im Innenverhältnis zugrunde liegt, bei der Vollmacht für Dritte jedoch in der Regel ein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis vorliegt.
Die sprachliche Unterscheidung macht wenig Sinn. In allen Fällen liegt das Rechtsverhältnis je nach konkretem Sachverhalt vor. Es ist daher richtig, einheitlich sowohl die Ermächtigung als auch die Bevollmächtigung einheitlich mit dem Begriff der Vollmacht zu bezeichnen.
Rz. 317
Grundsätzlich sind Vollmachten – vorbehaltlich spezieller gesetzlicher Bestimmungen – nicht formbedürftig. Gleichwohl wird häufig von Dritten eine schriftliche Vollmacht verlangt.
Rz. 318
Zudem darf sich die Vollmacht lediglich auf solche Geschäfte beziehen, die ihrerseits nicht formbedürftig sind. Da aber manche – auch überraschende – Rechtshandlungen formbedürftig sein können, wie beispielsweise die Ausschlagung einer Erbschaft, §§ 1484 Abs. 2, 1945 Abs. 3 BGB, ist es immer sinnvoll, eine notarielle Beurkundung vorzunehmen.
Rz. 319
Die Vereinbarung einer unbeschränkten Vollmacht kann nur dann in Betracht kommen, wenn ein besonderer Anlass dazu besteht.
Ein besonderer Anlass besteht dann, wenn beispielsweise der andere Elternteil lange Zeit ortsabwesend ist,
sei es beruflich
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durch Abordnung etwa im Rahmen der Bundeswehr in ein internationales Krisengebiet, |
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durch Einsatz im Rahmen von Entwicklungshilfe, |
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durch längeren Auslandsaufenthalt in einer anderen Niederlassung des Arbeitgebers, |
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durch Arbeitstätigkeit als Fernfahrer mit Heimfahrten lediglich an den Wochenenden, |
sei es privat
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durch Beginn einer mehrmonatigen oder gar mehrjährig geplanten Reise mit dem Segelboot, |
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durch längere Abwesenheit im Rahmen von Sport- oder Kulturveranstaltungen, |
sei es gesellschaftlich
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motiviert durch politische Tätigkeit mit längeren Abwesenheiten oder |
sei es gesellschaftlich
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bestimmt durch Ableistung einer Freiheitsstrafe. |
Rz. 320
In all diesen Fällen kann durch Vereinbarung dafür gesorgt werden, dass notwendige Entscheidungen im Bereich elterlicher Sorge über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung überhaupt getroffen werden können. Die sonst zumindest eintretende Zeitverzögerung durch das Einholen des notwendigen Einverständnisses es anderen Elternteils kann ggf. auch dem Kindeswohl schaden.
Rz. 321
Eine solche Vereinbarung kann in geeigneten Fällen als Generalvollmacht formuliert werden, ohne dass auf Einzelheiten betreffend den Bereich der elterlichen Sorge eingegangen wird.
Eine solche Generalvollmacht bedarf naturgemäß erheblichen Vertrauens, weil diese dann alle Bereiche erfasst, in denen der andere Elternteil überhaupt rechtsgeschäftlich tätig sein kann. Es können dann für den Vollmachtgeber, pointiert formuliert, ebenso Immobilien gekauft wie Schulden aufgehäuft werden.
Die Vollmacht bedarf lediglich eines kurzen Textes wie folgt:
Rz. 322
Muster 2.32: Erteilung einer Generalvollmacht
Muster 2.32: Erteilung einer Generalvollmacht
Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
_________________________
erscheint
Herr A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
ausgewiesen durch _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienene bat den Notar um die Beurkundung einer
Generalvollmacht
und erklärte zu notariellem Protokoll:
Hierdurch bevollmächtige ich, meine Ehefrau, Frau A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________,
mich in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Vollmacht kann für einzelne, von dem Bevollmächtigten zu bestimmende Rechtsgeschäfte übertragen werden.
Die Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen...