Rz. 196

Grundsätzlich kann auf Kindesunterhalt für die Zukunft nicht verzichtet werden, § 1640 BGB.

Es können daher zwischen Eltern auch keine Vereinbarungen getroffen werden, die sich zu Lasten der Kinder auswirken. Eltern können allerdings im Innenverhältnis Vereinbarungen treffen, die den Kindesunterhalt betreffen. So ist es möglich, dass Eltern Freistellungsvereinbarungen treffen, wonach ein Elternteil verspricht, den anderen von Barunterhaltsansprüchen des Kindes/der Kinder freizustellen.

 

Rz. 197

Sollte/n das Kind/die Kinder gleichwohl Ansprüche geltend machen, muss der versprechende Elternteil den anderen freistellen bzw. diesem ggf. eingezogene Unterhaltsbeträge erstatten. Häufig werden solche Vereinbarungen im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverzicht oder einer Unterhaltsbegrenzung betreffend den anderen Ehegatten hinsichtlich des Ehegattenunterhalts vereinbart.[207]

Zu beachten ist im Rahmen solcher Verhandlungen allerdings, dass im Zusammenhang mit Vereinbarungen zur Freistellung betreffend Kindesunterhalt nicht andere Bereiche "erkauft" werden. Dies betrifft etwa Vereinbarungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgang, bei denen das Kindeswohl nicht beachtet wird. In solchem Zusammenhang gestellte Unterhaltsfreistellungen sind regelmäßig sittenwidrig.[208]

 

Rz. 198

Schließlich ist zu empfehlen, einen Vorbehalt für außergewöhnliche Fälle aufzunehmen, etwa einer langfristigen Erkrankung oder Behinderung des Kindes, ebenso eine Änderung der Lebenssituation des Kindes.[209]

 

Rz. 199

Eine Formulierung kann wie folgt erfolgen:

Muster 2.21: Freistellungsvereinbarung minderjähriges Kind

 

Muster 2.21: Freistellungsvereinbarung minderjähriges Kind

1. Der Kindesvater, bei dem das gemeinsame Kind K, geb. am _________________________, weiterhin leben wird, verpflichtet sich hiermit, die Kindesmutter von allen Kindesunterhaltsansprüchen freizustellen.
2. Die grundsätzliche Verpflichtung der Kindesmutter zur Zahlung von Kindesunterhalt ist bei der Bemessung der Ansprüche zum Ehegattenunterhalt berücksichtigt.
3. Wir stellen ausdrücklich klar, dass die Vereinbarung das Innenverhältnis zwischen den Eltern betrifft und die Ansprüche des Kindes gegen die Eltern nicht berührt.
4.

Die Vereinbarung verliert ihre Gültigkeit, falls das Kind

wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung auf Dauer arbeitsunfähig werden sollte und deshalb ein Unterhaltsanspruch gegen einen oder beide Erschienenen besteht oder
wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt wechselt und deshalb nicht mehr bei dem Kindesvater lebt.

Die vorstehende Freistellungsvereinbarung ist – bis auf die Ausnahmebestimmungen in Zif. 4 – unbefristet und unbegrenzt abgefasst. Dies birgt naturgemäß die Gefahr von Unterhaltsansprüchen des Kindes, die derzeit noch nicht absehbar sind.

Sinnvoll erscheint es deshalb häufig, die Freistellung zunächst einmal auf die Minderjährigkeit zu beschränken.

Dies könnte bei ansonsten gleichem Sachverhalt wie folgt formuliert werden, wobei man dann eventuell auf die Aufnahme der Ausnahmebestimmungen verzichten könnte.

 

Rz. 200

Die Kernformulierung lautet dann:

Muster 2.22: Freistellungsvereinbarung für die Zeit der Minderjährigkeit

 

Muster 2.22: Freistellungsvereinbarung für die Zeit der Minderjährigkeit

Der Kindesvater, bei dem das gemeinsame Kind K, geb. am _________________________, weiterhin leben wird, verpflichtet sich hiermit, die Kindesmutter für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes von allen Kindesunterhaltsansprüchen freizustellen.

Ist das Kind volljährig, sind die Eltern nicht gehindert, Vereinbarungen über die Frage der Verteilung der Belastungen oder auch Vereinbarungen dahingehend zu treffen, dass ein Elternteil von den Verpflichtungen zur Zahlung von Kindesunterhalt freigestellt wird.

Die Vereinbarung kann dann zwar ohne das volljährige Kind geschlossen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Kind gleichwohl Ansprüche stellen kann. Sinnvoll erscheint eine Vereinbarung unter Mitwirkung des volljährigen Kindes.

[207] Vgl. Bergschneider, Rn 365.
[208] Vgl. OLG Frankfurt ZFE 2007, 433; Wendl/Dose/Klinkhammer, § 2 Rn 764.
[209] Münch, Rn 3940 f.

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