Rz. 372

Die Vorschrift zur Übertragung der Alleinsorge bei getrenntlebenden Eltern, § 1671 BGB, gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist allein die vollzogene dauerhafte Trennung.[450]

Die Neuregelung des § 1671 BGB vom 19.5.2013[451] und die Aufhebung des § 1672 BGB führte dazu, dass § 1671 Abs. 2 BGB auch den Fall erfasst, dass die Mutter nach § 1626a Abs. 3 BGB alleinsorgeberechtigt ist und der bislang nicht mitsorgeberechtigte Vater die Übertragung der elterlichen Sorge in ihrer Gesamtheit oder in Teilbereichen beantragt.

 

Rz. 373

§ 1671 Abs. 2 BGB ist dabei spiegelbildlich zu § 1671 Abs. 1 BGB aufgebaut.

Auf den Antrag des nicht nur vorübergehend getrenntlebenden Kindesvaters, der bisher nicht Mitinhaber der gemeinsamen Sorge ist, gibt es drei Möglichkeiten des Ablaufs.

Stimmt die Mutter zu (negative Kindeswohlprüfung), erfolgt die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller nach negativer Kindeswohlprüfung.
Stimmt die Mutter zu und widerspricht das über 14 Jahre alte Kind, wird gerichtlich die Beachtlichkeit des kindlichen Widerspruchs geprüft und eine dem Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen.
Stimmt die Mutter nicht zu, ist zu prüfen, ob zum einen die gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zum anderen, ob die Übertragung der Sorge allein auf den Vater dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Alleinsorge auf den Antragsteller übertragen.
 

Rz. 374

Allerdings besteht auch die Möglichkeit, ebenso wie bei § 1671 Abs. 1 BGB, die elterliche Sorge entweder in ihrer Gesamtheit oder aber lediglich in einem Teilbereich zu übertragen.

Dabei kommt – entsprechend § 1671 Abs. 1 – eine teilweise Übertragung dann in Betracht, wenn ausschließlich in bestimmten Teilbereichen eine Einigung nicht zu erzielen ist.[452]

Für den Fall, dass einem Elternteil die elterliche Sorge in einem Teilbereich übertragen ist, entscheidet dieser zukünftig in diesem Bereich allein. Im Gegensatz zu einer Entscheidung nach § 1628 BGB, die lediglich Einzelfallentscheidungen betrifft, ist ein "Einzelbereich" ausschließlich über § 1671 BGB zu lösen.

[450] Schwab, FamRZ 1998, 457.
[451] BGBl 2013 I S. 795.
[452] OLG Saarbrücken FamRZ 2001, 184; Völker/Clausius, § 1 Rn 313.

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