Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 302
Grundsätzlich bleibt es Zeit der Minderjährigkeit eines Kindes bei der gemeinsamen Verantwortung der Eltern im Rahmen elterlicher Sorge.
Hiervon können sich Eltern auch durch Vereinbarung nicht lösen. Zwar wäre eine Vereinbarung der Eltern, beispielsweise im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auch notariell wie folgt möglich:
Formulierungsbeispiel
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§ x Elterliche Sorge
1. Wir haben uns darauf verständigt, dass der Ersch. zu 2 nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen dem Ersch. zu 1 und dem Wohnort von K zu groß erscheint, gemeinsame Entscheidungen in angemessener Zeit treffen zu können.
2. Der Ersch. zu 1 wird entsprechende Regelungsanträge der Ersch. zu 2 im laufenden Scheidungsverfahren unterstützen.
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Rz. 303
Die Zustimmung eines Elternteils im Verfahren zu Regelungsanträgen der anderen Seite im gerichtlichen Verfahren bindet das Gericht im Rahmen von § 1671 Abs. 2 BGB.
Andererseits ist die Zustimmung bis zum Abschluss und bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung frei widerruflich.
Dem Familiengericht stehen insoweit weder inhaltliche Kontrollbefugnisse noch ein Auswahlermessen zu, es sei denn, das Kindeswohl erfordert eine abweichende Regelung.
Ohne im Übrigen durch vorherige Zustimmung gehindert oder in anderer Form festgelegt worden zu sein, kann der betroffene Elternteil gegen eine Gerichtsentscheidung Rechtsmittel einlegen und später Abänderung nach §§ 296 BGB und 166 FamFG beantragen, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Die Beteiligten können im Rahmen ihrer Vereinbarung auch Regelungen treffen, die zwar an der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil nichts ändern, aber von – einbeziehender – Bedeutung sein können. Damit könnte es einem Elternteil erleichtert werden, der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil zuzustimmen.
Dies könnte im o.g. Rahmen wie folgt formuliert werden:
Formulierungsbeispiel
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§ x Elterliche Sorge
1. Wir haben uns darauf verständigt, dass der Ersch. zu 2 nach Scheidung der Ehe die alleinige elterliche Sorge für unser gemeinsames Kind K zustehen soll, da die räumliche Entfernung zwischen dem Ersch. zu 1 und dem Wohnort von K zu groß erscheint, gemeinsame Entscheidungen in angemessener Zeit treffen zu können.
2. Der Ersch. zu 1 wird entsprechende Regelungsanträge der Ersch. zu 2 im laufenden Scheidungsverfahren unterstützen.
3. Die Ersch. zu 2 sichert dem Ersch. zu 1 andererseits zu, ihn bei Fragen von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl zu beteiligen, insbesondere ihn nach seinen Vorstellungen zu fragen und diese in angemessener Form zu berücksichtigen, selbst wenn er nicht sorgeberechtigt ist. Dies betrifft namentlich die folgenden Bereiche:
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Schul- und Berufsausbildung, |
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Medizinische Eingriffe, namentlich Operationen sowie |
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Reisen des Kindes in das außereuropäische Ausland. |
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Rz. 304
Möglich ist zwar die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Rahmen gerichtlicher Vereinbarung oder im Rahmen gerichtlichen Beschlusses. Ein Verzicht durch privatschriftliche Vereinbarung ist jedoch ebenso wenig möglich wie die Übertragung der elterlichen Sorge auf dritte Personen. Letzteren kann Verantwortung lediglich durch Erteilung von Vollmachten zuerkannt werden, ohne dass jedoch die eigene Verantwortung wegen des Fortbestehens der eigenen elterlichen Sorge entfallen würde.