Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 106
Eigenes Einkommen des Kindes mindert grundsätzlich seine Bedürftigkeit. Dies gilt nicht in gleicher Weise für das Kindesvermögen.
Grundsätzlich mindert jede Art des eigenen Einkommens des Kindes dessen Bedürftigkeit. Ausnahmsweise ist dies jedoch bei subsidiären Sozialleistungen nicht der Fall.
Rz. 107
Anrechenbare Einkünfte des Kindes sind aber vor allem
▪ |
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, |
▪ |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, |
▪ |
Einkünfte aus Kapitalerträgen, Zinsen, |
▪ |
Halbwaisen- und Waisenrente, |
▪ |
Einkünfte aus – auch als Darlehen gewährte – BAföG-Leistungen, |
▪ |
Sozialleistungen, soweit sie nicht subsidiär sind, z.B. Leistungen aus Renten- oder Unfallversicherung. |
Rz. 108
Regelmäßig nicht anrechenbar sind Einkünfte aus
▪ |
laufender Nebentätigkeit von Schülern und Studenten, |
▪ |
Ferienarbeit von Schülern und Studenten, |
▪ |
aus sonstiger überobligationsmäßiger Tätigkeit. |
Rz. 109
Weder ein minderjähriger noch ein volljähriger Schüler oder Student ist zu einer Erwerbstätigkeit neben Schulbesuch oder Studium verpflichtet. Solches Einkommen ist entsprechend § 1577 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anrechenbar.
Gem. § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt dann eine – teilweise – Anrechnung nach Billigkeit, soweit die Einkünfte den vollen Unterhalt, den das Kind erhält, übersteigen. Grundsätzlich gilt, dass solche Einkünfte bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.
Eine Anrechnung dieser Einkünfte kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Summe aus geleistetem Unterhalt und aus überobligatorischem Einkommen den vollen Unterhalt (Unterhalt ohne Berücksichtigung des überobligationsmäßigen Einkommens) übersteigt und die Anrechnung der Billigkeit entspricht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob solche Art erzielten Einkommens in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen ist.
Rz. 110
Gleiches gilt für sog. Ferienjobs. Häufig werden sowohl Schüler als auch Studenten durch den Ferienverdienst Sonderbedarf decken, der aus laufenden Unterhaltszahlungen nicht aufgebracht werden kann.
Dazu gehören z.B. Umzugskosten, die gerade bei Studenten häufiger auftreten, weil wegen chronischen Wohnungsmangels in Universitätsstädten Studenten häufig zunächst miserable Zimmer zu hohen Preisen anmieten müssen, um überhaupt ein Unterkommen zu haben. Sie suchen während des oder der kommenden Semester nach Wohnalternativen.
Das Gleiche gilt für Anschaffungen, die nicht zum Sonderbedarf zählen, z.B. die Anschaffung eines Mopeds oder eines Motorrollers durch einen Studenten.
Rz. 111
Zu den anrechenbaren Einkünften gehört nicht das Zusammenleben eines Studenten in einer Wohngemeinschaft mit mehreren anderen jungen Leuten. Eine Wohngemeinschaft entspricht nicht einer Lebensgemeinschaft. Lediglich dann, wenn ein Student/eine Studentin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft eingeht und dem oder der Lebensgefährten/Lebensgefährtin den Haushalt führt und ihn versorgt, kann fiktives Einkommen zugerechnet werden.
Rz. 112
Ausbildungsvergütungen sind anzurechnende Einkünfte des Auszubildenden. Vor Anrechnung sind allerdings ausbildungsbedingte Aufwendungen oder Mehrbedarf wie Fahrtkosten, Lernmittel etc. zu berücksichtigen.
Rz. 113
Nicht anrechenbar sind Einkünfte, die ein Dritter freiwillig leistet, ohne damit die grundsätzliche Bedürftigkeit des Kindes mindern zu wollen.
Freiwillige Leistungen z.B. von Großeltern als einmalige oder regelmäßige Geldgeschenke, Wohnungsgewährung etc. sollen regelmäßig das Kind zusätzlich unterstützen und nicht den unterhaltspflichtigen Elternteil entlasten. Erhält das Kind allerdings Geld nicht als Geschenk unter Lebenden, sondern als Erbe oder im Wege des Vermächtnisses, gelten die Regeln zur Berücksichtigung des Kindesvermögens.
Rz. 114
Nicht nur Großeltern oder Dritte können Zuwendende sein, deren Leistung nicht anrechenbar ist. Auch ein Elternteil kann eine solche Person sein, die eine – ggf. zusätzliche – freiwillige Unterstützung des Kindes beabsichtigt.
Rz. 115
Dies gilt ebenso bei bestehender Unterhaltspflicht beider Elternteile als auch bei Barunterhaltspflicht nur eines Elternteils, wenn der andere, nicht leistungspflichtige Elternteil, zusätzliche geldwerte Leistungen erbringt oder Geld schenkt.
Rz. 116
Zu eigenem Vermögen gilt: Das minderjährige, unterhaltsbedürftige Kind muss den Stamm des eigenen Vermögens nicht für Unterhaltszwecke verwerten, § 1602 Abs. 2 BGB.
In den Fällen des § 1603 BGB, der mangelnden Leistungsfähigkeit, muss das Kind allerdings sein Vermögen einsetzen. Ein sog. Notgroschen muss ihm verbleiben, der dem Schonvermögen des SGB entspricht.
Rz. 117
Für ein volljähriges Kind bedeutet das ein Schonvermögen von jeweils 150,00 EUR je vollendetes Lebensjahr, mind. aber von 3.100,00 EUR, § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II.
Das minderjährige Kind behält den Mindestbetrag von 3.100,00 EUR, § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II. Richtig ist in diesem Zusammenhang, einen zusätzlichen Freibetrag von 750,00 EUR wegen notwendiger Anschaffungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II nicht zu gewähren, da ...