Rz. 181

Bei volljährigen Kindern, also sowohl bei privilegiert volljährigen Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB als auch bei anderen volljährigen Kindern wird das Kindergeld, sofern es gezahlt wird, in voller Höhe vom Bedarf abgezogen, § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.[196]

Dies betrifft im Übrigen auch solche minderjährigen Kinder, die entweder verheiratet sind oder die zwar unverheiratet sind, aber nicht von einem Elternteil, sondern von Dritten, etwa Großeltern, betreut werden.

 

Rz. 182

 

Rechenbeispiel

Berechnung nach Stand Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2022.

Einkommen Kindesvater M 3.000 EUR

Einkommen Kindesmutter F 2.500 EUR

Kind K, 18 Jahre alt, Schüler, lebt im Haushalt der Kindemutter

Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern 5.500 EUR (3.000 EUR + 2.500 EUR).

Einsetzbares Einkommen:

 
M: 3.000 EUR – 1.400 EUR (angemessener Selbstbehalt) = 1.600 EUR
F: 2.500 EUR – 1.400 EUR = 1.100 EUR
Gesamtes einsetzbares Einkommen:  
1.600 EUR + 1.100 EUR = 2.700 EUR
Unterhalt K:  
Bedarf 956 EUR – 219 EUR volles Kindergeld = 737 EUR
Anteil M: 737 EUR X 1.600 EUR : 2.700 EUR = 437 EUR
Anteil F: 737 EUR X 1.100 EUR : 2.700 EUR = 300 EUR

F erbringt in der Regel ihren Anteil durch Gewährung von Wohnung etc.; M hat den Barbetrag von 437 EUR zu leisten.

Hierüber ist natürlich eine Einigung möglich, wegen der Möglichkeit jederzeitiger Vollstreckung sinnvollerweise in Form einer Urkunde.

[196] Zu Unterhaltsrückständen bei Eintritt der Volljährigkeit vgl. Viefhues, FuR 2020, 66.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge