Rz. 129

An beiden "extremen" Grenzen des Bedarfs, sowohl bei der Frage der Sicherung des Existenzminimums als auch bei der Frage des Luxus-Bedarfs kann es unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der notwendigen Einordnung geben.

Es bietet sich daher nicht nur in Luxus-Fällen, sondern auch in Fällen fraglichen Existenzminimums an, eine Vereinbarung über den zu zahlenden Unterhalt zu treffen.

Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen unklar ist, ob die eigene Auffassung beispielsweise zur Anrechenbarkeit ehelicher oder vorehelicher Schulden im Streitfall von der Rechtsprechung gedeckt würde.[134]

[134] Dazu BGH FamRZ 2013, 1558; BGH FamRZ 2002, 536 m. Anm. Büttner.

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