Leitsatz

Die Klägerin nahm ihren Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Außer einem gemeinsamen Kind betreute die Klägerin ein weiteres Kind, das aus ihrer neuen Beziehung hervorgegangen war. Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, auf welchen Bedarf sich die Mutter gegenüber ihrem Ehemann gem. § 1361 berufen kann, wenn sie neben dem ehelichen auch ein nichteheliches Kind betreut und zwei Vätern gegenüber unterhaltsberechtigt ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin nahm den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien hatten im März 1994 geheiratet und trennten sich im Dezember 1999. Aus ihrer Ehe war ein am 16.8.1994 geborener Sohn hervorgegangen, der seit August 2000 in dem Haushalt seiner Mutter lebte. Diese hatte am 6.1.2001 einen weiteren Sohn geboren, der von ihrem neuen Partner abstammte. Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen dann in der Beziehung aufgetretener Schwierigkeiten lebte die Mutter von ihrem neuen Partner innerhalb der gemeinsamen Wohnung zeitweise und seit Anfang April 2003 dauerhaft getrennt. Anfang April 2003 bezog ihr neuer Partner eine eigene Wohnung. Ab März 2002 erzielte der neue Partner der Ehefrau ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.630,00 EUR.

Der Beklagte ist Vater einer im März 2002 geborenen Tochter aus der Beziehung mit seiner neuen Partnerin. Er lebt mit der neuen Partnerin und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Erwerbseinkommen betrug im Jahr 2002 durchschnittlich monatlich ca. 1.839,00 EUR.

Die Klägerin bezog Erziehungsgeld und hatte darüber hinaus kein eigenes Einkommen. Sie verlangte Zahlung von Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe, für die Zeit ab Juli 2001 i.H.v. monatlich 476,52 EUR.

Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Für die Zeit ab Juli 2001 hat es der Klägerin Unterhalt von monatlich 136,00 EUR zuerkannt.

Mit ihrer gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung hat die Klägerin weitergehende Unterhaltsansprüche geltend gemacht und für die Zeit ab Mai 2002 Ehegattenunterhalt von monatlich 458,00 EUR begehrt.

Das OLG hat das angefochtene Urteil teilweise geändert und der Klägerin neben einem höheren Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 370,00 EUR zuerkannt.

Hiergegen richtete sich die für die Zeit ab Januar 2003 zugelassenen Revisionen beider Parteien.

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Auf die Revision des Beklagten wurde das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als der Beklagte für die Zeit ab Januar 2003 zur Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 136,00 EUR verurteilt worden war.

 

Entscheidung

Nach § 1361 Abs. 1 BGB schulde der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Der danach maßgebende Bedarf sei - ebenso wie vom Berufungsgericht vorgenommen - von dem u.a. um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Beklagten zu bemessen. Zu addieren sei ein Vorteil aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings, der zu Unrecht vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. Den Unterhaltsschuldner treffe eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings, weil er gehalten sei, alle Einkommensmöglichkeiten in zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen (Senat, Urt. v. 12.1.1983 - IVb ZR 348/81, FamRZ 1983, 670, 673; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 890; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rz. 562 b). Bei Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting belaufe sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten auf monatlich 1.777,21 EUR, der Bedarf der Klägerin betrage dann 572,95 EUR.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei der Bedarf der Klägerin nicht im Wege der Mangelverteilung herabzusetzen. Der Beklagte habe für den Unterhalt der Klägerin nur anteilig neben ihrem neuen Partner aufzukommen. Angesichts einer Differenz von nur rund 100,00 EUR zwischen Anspruchs- und Verteilungsmasse erübrige sich eine Mangelverteilung.

Die Klägerin habe in der allein noch maßgeblichen Zeit ab 1.1.2003 nach § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Partner, da wegen der Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne. Mehrere unterhaltspflichtige Väter hafteten nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter (Senat, Urt. v. 21.1.1998 - XII ZR 85/96, MDR 1998, 473 m. Anm. Wenger = FamRZ 1998, 541, 543 f.; v. 15.12.2004 - XII ZR 26/03, BGHReport 2005, 431 = MDR 2005, 576 = FamRZ 2005, 357, 358).

Das Maß des nach § 1615l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimme sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigt...

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