Rz. 468

Häufig verhindert eskalierender Streit der Eltern, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

Haben die Spannungen ein Maß erreicht, bei dem ein Elternteil den unbegleiteten Umgang des anderen Beteiligten ablehnt, wird dieser sein vermeintliches "Recht" durchzusetzen versuchen. Beides, sowohl die Verweigerung ungestörten Umgangs als auch der Versuch zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs können, ja werden in der Regel, dem Kindeswohl erheblich schaden.

 

Rz. 469

Um dies zu verhindern, ist es notwendig, den Versuch zu unternehmen, sich auch in der Streitfrage "Begleiteter Umgang" zu einigen.

Für das betroffene Kind ist der Satz der Eltern "Wir haben uns geeinigt" geradezu der Schlüsselsatz zur Vermeidung seelischer Wunden des Kindes.

Wird in Streitfällen nicht eindeutig sein, ob nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung begleiteter Umgang angeordnet wird, sollte eine Einigung der Eltern möglich sein.

Diese kann in entsprechender Fallgestaltung wie folgt formuliert werden.

 

Rz. 470

Muster 2.53: Vereinbarung begleiteten Umgangs

 

Muster 2.53: Vereinbarung begleiteten Umgangs

Aus unserer Ehe ist das am _________________________ geborene, derzeit also 4 Jahre alte Kind K _________________________ hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.

Wir leben seit dem _________________________ in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.

Ich, der Kindesvater, habe wegen eines einjährigen Auslandsaufenthaltes an einem der Kindesmutter nicht bekannten Ort unser Kind K _________________________ seit _________________________ (13 Monate) nicht gesehen.

Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir den Umgang des Kindesvaters mit K. _________________________ wie folgt:

1. Zunächst jeweils alle 14 Tage Samstagnachmittags von 15 Uhr bis 17 Uhr, beginnend mit dem _________________________, mithin in rd. zwei Wochen in den Räumen der Patentante von K, _________________________ Frau _________________________, wohnhaft _________________________, in deren Anwesenheit. Diese hat sich zum begleiteten Umgang bereit erklärt.
2. Ab dem _________________________, mithin in rund 3 Monaten, wird der Umgang unbegleitet im gleichen Zeitraum fortgesetzt, und zwar in der Wohnung des Kindesvaters.
3. Ab dem _________________________, mithin in rund 6 Monaten, soll der Umgang wie folgt festgelegt werden: Jeweils alle 14 Tage freitagnachmittags von 15 Uhr bis 18 Uhr sowie in der darauf folgenden Woche alle 14 Tage von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 18 Uhr.
4. Der Kindesvater holt das Kind zu Beginn der festgelegten Umgangskontakte zu Zif. 2 und 3 an der Wohnung der Kindesmutter ab und bringt sie zum Ende der Umgangskontakte zur Wohnung der Kindesmutter zurück.
5. Eine Regelung für Ferienzeiten, Feier- und Festtage werden wir später gesondert treffen.
6. Die Eltern sind darüber einig, dass sie das positive Bild, dass das Kind von jedem seiner beiden Eltern hat, aufrecht zu erhalten ist. Sie werden ihr Verhalten zum Wohle des Kindes hiernach ausrichten.
7. Die Eltern behalten sich vor, eine gerichtliche Entscheidung über den Umgang herbeizuführen, falls die Vereinbarung zu Zif. 1 bis 3 nicht eingehalten wird.

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