Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 483
Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich.
Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall.
Hinweis
Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden. Dies erfolgt durch Beschluss, der im Übrigen die Anfechtbarkeit (befristete Beschwerde, § 621e ZPO) ermöglicht.
Rz. 484
Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich.
Nicht erforderlich sind nach Auffassung des BGH hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes. Damit hat der BGH mit der Entscheidung vom 1.2.2012 die Anforderungen an die Bestimmtheit von Umgangsregelungen erheblich gesenkt.
Nach der zuvor überwiegenden Auffassung musste eine vollstreckbare Umgangsregelung neben den Umgangszeiten auch aussprechen, dass der Umgangselternteil verpflichtet ist, das Kind abzuholen und zurückzubringen und dass der betreuende Elternteil das Kind zu den festgelegten Zeiten an seiner Wohnung zu übergeben habe.
Dagegen hatten es einige Oberlandesgerichte ausreichen lassen, wenn die Verpflichtung des Umgangselternteils geregelt war, das Kind an der Wohnung des betreuenden Elternteils abzuholen, weil sich daraus zwingend die Pflicht des betreuenden Elternteils ergebe, das Kind an der Wohnung zu übergeben.
Rz. 485
Ein Ordnungsgeld ist für den Fall des Verstoßes gegen die Umgangsrechtsregelung seit Einführung des FamFG nicht mehr zunächst anzudrohen. Da der Beschluss bereits einen entsprechenden Hinweis enthält, § 89 Abs. 2 FamFG, ist unmittelbar Ordnungsgeld festzusetzen.
In der Regel wird eingewendet werden, dass ein schuldhafter Verstoß nicht vorliegt (z.B. Kind war erkrankt, war spielen und nicht aufzufinden etc.). Der Einwand, man könne ein Kind nicht gegen dessen Willen an den Umgangsberechtigten herausgeben, wird danach zu beurteilen sein, wie sich die konkrete Situation darstellt. Bleibt als einzige Alternative, "mit Brachialgewalt ein schreiendes Kind" heraus zu zwingen, wird die Verhängung eines Zwangsgeldes ausscheiden. Dies verbietet bereits § 90 Abs. 2 FamFG.
Rz. 486
Auch wenn die Ordnungsgeldfestsetzung grundsätzlich eine schuldhafte, d.h. vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung oder Unterlassung erfordert, liegt doch eine Unterlassung bereits dann vor, wenn der Obhutselternteil mehrfach den Umgang mit dem gemeinsamen Kind ohne triftigen Grund nicht gewährt hat.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes bzw. die Haftanordnung nach vorheriger Androhung ist Beugemittel, keine Strafe. Die Maßnahme kann daher bei jeder einzelnen Zuwiderhandlung wiederholt werden.
Rz. 487
Für den Vollzug der Haft gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 901, 904 – 906, 909 Abs. 1 u. 2, 910, 913 ZPO entsprechend. Die Beschwerde gegen die Ordnungshaft hat keine aufschiebende Wirkung.
Wenn gegen die Ordnungshaft eingewendet wird, dadurch sei zu dessen Schaden auch das Kind betroffen, so greift dies nicht weit genug. Die dagegen gerichtete Auffassung, das habe nicht das Gericht, sondern der betroffene Elternteil zu vertreten, führt allerdings auch nicht weiter. Schließlich kann es nicht um Schuldzuweisungen, sondern allein um das Kindeswohl gehen. Es wird aber langfristig dem Kindeswohl dienen, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln diejenigen Verhaltensweisen von Erwachsenen zugunsten ihrer Kinder durchzusetzen, die für sein seelisches Wohl unerlässlich sind.