Rz. 381

Ist die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen, gibt aber der andere Elternteil das Kind nicht heraus, muss die Herausgabe gerichtlich beantragt werden.

Nach § 1632 Abs. 1 BGB kann die Herausgabe des Kindes vom Inhaber der elterlichen Sorge verlangt werden. Zur Herausgabe verpflichtet ist der andere Elternteil, der das Kind dem Berechtigten widerrechtlich vorenthält.[461]

Zuständig ist das Familiengericht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist in diesem Zusammenhang geprägt von einer auf längerer Dauer angelegter Eingliederung des Kindes und dem rein tatsächlichen, ggf. vom Willen unabhängigen Aufenthaltsort, der ihn als Mittelpunkt der Lebensführung ausweist.[462]

Der Antrag auf Herausgabe lautet wie folgt:

 

Rz. 382

Muster 2.40: Herausgabe eines Kindes

 

Muster 2.40: Herausgabe eines Kindes

Es wird beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, das gemeinsame Kind der Beteiligten K _________________________, geb. am _________________________, an die Antragstellerin herauszugeben.

Im Falle der Nichtherausgabe des Kindes einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung wird ein Ordnungsgeld von 25.000 EUR festgesetzt.

 

Rz. 383

Die Vollstreckung der Entscheidung erfolgt gem. § 89 FamFG durch die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft. Nach § 89 Abs. 2 FamFG muss allerdings der Festsetzung eines Zwangsgeldes ein Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung im Herausgabebeschluss vorangehen. Ein Antrag ist dazu nicht erforderlich. Gleichwohl empfiehlt sich der Hinweis im Antrag.

[461] Grüneberg/Götz, § 1632 BGB Rn 5.
[462] Horndasch/Viefhues/Cremer, § 262 FamFG Rn 23.

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