Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. Herr A _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________
2. Frau A _________________________, geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft ebenda
ausgewiesen durch _________________________
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Der Notar überzeugte sich zunächst durch ausführliche Unterhaltung von der vollen Geschäfts- und Testierfähigkeit der Erschienenen.
Die Erschienenen baten darum, von der Hinzuziehung von Zeugen abzusehen, baten den Notar sodann um die Beurkundung eines
Testaments
sowie einer ehevertraglichen Vereinbarung
und erklärten ihm ihren letzten Willen wie folgt:
§ 1 Ausgangslage
Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ vor dem Standesbeamten in _________________________ die Ehe miteinander geschlossen.
Aus unserer Ehe ist das nunmehr 4 Jahre alte Kind K hervorgegangen.
Die Ersch. zu 2 ist dauerhaft erkrankt.
Im Hinblick auf diese Situation vereinbaren wir, was folgt.
§ 2 Elterliche Sorge
1. |
Wir, die Erschienenen, werden weiterhin die gemeinsame Verantwortung elterlicher Sorge für unser Kind K tragen. |
2. |
Wir vereinbaren, dass für den Fall des Ablebens des Ersch. zu 1 während der Zeit der Minderjährigkeit unseres Kindes K für das Kind ein Vormund bestellt wird, da die Ersch. zu 2 sich außerstande sieht, die Verantwortung der alleinigen elterlichen Sorge zu tragen. |
3. |
Wir wünschen, dass der Bruder der Ersch. zu 2, Herr _________________________, wohnhaft _________________________, die Vormundschaft übernimmt. Er hat sich hierzu bereits bereit erklärt. Sollte dies nicht möglich sein, wird das Jugendamt gebeten, im Einvernehmen mit der Ersch. zu 2 einen geeigneten Vormund zu wählen. |
§ 3 Letztwillige Verfügung
1. |
Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu Erben ein. Der Längstlebende soll also Alleinerbe des Erstversterbenden sein. |
2. |
Der Längstlebende von uns soll über das Vermögen des Erstversterbenden wie über eigenes Vermögen frei verfügen können. |
3. |
Für den Fall, dass der Überlebende eine anderweitige Verfügung nicht mehr trifft, sind Erben nach dem Letztversterbenden unsere dann lebenden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen. Sie sollen also Schlusserben des zuletzt Versterbenden sein. |
4. |
Ersatzerben sind deren Abkömmlinge stammweise zu gleichen Teilen. Mangels Ersatzerben soll Anwachsung eintreten. |
5. |
Sollte eines unserer Kinder aus dem Nachlass des Erstversterbenden bereits den Pflichtteil verlangen, so soll es aus dem Nachlass des Letztversterbenden unter Anre... |